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Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20.01.2014 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg – Einzelrichter – (3 O 124/13) nebst dem ihm zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht Duisburg zurückverwiesen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e:
2I.
3Der Kläger ist Halter eines Kraftfahrzeugs Mercedes-Benz, E-Klasse, Baujahr 2003, mit dem amtlichen Kennzeichen …, das bei der Beklagten haftpflicht- und kaskoversichert war. Wegen der Einzelheiten der Versicherung wird auf die Ablichtung des Nachtrags zum Versicherungsschein vom 06.03.2012 sowie die allgemeinen Vertragsbedingungen KRB 300/03, 315/02 und 331/01 (Bl. 186 ff. GA) verwiesen. Der Erwerb des Fahrzeugs im März 2012, dessen Einzelheiten streitig sind, wurde über die O. A. Bank in F. finanziert; der PKW hatte seinerzeit eine Laufleistung von 150.000 km.
4Der Kläger meldete am 23.03.2012 in der Nacht bei der Polizeiwache A.-T.-Straße in D., dass in sein Fahrzeug eingebrochen worden sei. Nach Aufnahme der Anzeige fuhr der Kläger weiter zur K-Wache auf der D. Straße, um nach Fingerabdrücken suchen zu lassen. In dem eingeleiteten Ermittlungsverfahren konnte jedoch kein Täter ermittelt werden (20 UJs 4318/12 StA Duisburg).
5Wegen des Schadens füllte der Kläger unter dem 12.04.2012 einen Schadenaufnahmebogen der Beklagten aus (im Zusatzheft). Er gab dabei an, dass das Auto am „ca. 01.03.2012“ gekauft und durch P. W. P. finanziert worden sei; Eigentümer sei die O. A. Bank. Er habe das Auto auf einer Seitenstraße an einer Teestube abgestellt; für das Abstellen und das spätere Aufsuchen gebe es keine Zeugen. Er sei erst in das Auto eingestiegen und habe dann bemerkt, dass Gegenstände aus dem Auto fehlten. Zahlungen solle die Beklagte an O. Y. leisten. Ein Gutachter der Beklagten ermittelte einen Schaden in Höhe von 7000 Euro; das Gutachten ist nicht vorgelegt. Die finanzierende O. A. Bank erklärte im Schreiben vom 17.07.2012, dass das Auto in einer Fachwerkstatt repariert werden und die Beklagte unmittelbar an diese Werkstatt zahlen solle (im Zusatzheft).
6Das Fahrzeug wurde Ende Oktober / Anfang November 2012 durch einen von der H. C. abgewickelten Haftpflichtschaden beschädigt. Aufgrund dessen wurde es am 05.11.2012 durch Dipl.-Ing. L. besichtigt, der unter dem 08.11.2012 ein Schadensgutachten erstellte (Bl. 73 ff. GA). Dabei wurde eine Laufleistung des PKW von 165.781 km festgestellt.
7Wegen eines Teilkaskoschadens am 30.11.2012, bei dem durch einen Steinschlag auf der Autobahn unter anderem die vorderen Leuchteinheiten beschädigt worden sein sollen, berechnete T.T.-Autoglas in D. insgesamt 2846,05 Euro brutto; die beiden vorderen Leuchteinheiten kosteten jeweils 750 Euro netto. Der Kläger rechnete diesen Schaden über T.T.-Autoglas mit der Beklagten ab, die an die Werkstatt 2696,05 Euro zahlte; wegen der Einzelheiten wird auf die Abtretungserklärung / Schadensmeldung vom 03.12.2012 verwiesen (Bl. 53 ff. GA).
8Ferner machte der Kläger gegen die Beklagte aufgrund eines angeblich am 03.02.2013 erlittenen Kaskoschadens Ansprüche geltend, die indes von der Beklagten nicht anerkannt wurden. Ein in diesem Zusammenhang gegen den Kläger eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen versuchten Versicherungsbetruges wurde am 11.10.2013 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt (135 Js 83/13 StA Duisburg).
9Der Kläger hat behauptet, er habe sein Fahrzeug am Abend des 23.03.2012 bei einer Teestube auf der H.-straße in D. abgestellt und mittels Fernbedienung abgeschlossen. Dabei habe er den Zeugen K. getroffen und mit ihm noch eine Zigarette geraucht. Anschließend seien beide in die Teestube gegangen, wo er, der Kläger, mit anderen Männern Domino gespielt habe. Er sei für ca. 2,5 Stunden in der Teestube geblieben und dann gegangen. Er habe sich erst in sein Auto gesetzt und dann festgestellt, dass die hintere rechte Scheibe eingeschlagen und – im Rechtsstreit nicht weiter bezeichnete – Gegenstände aus dem Auto entwendet worden seien. Den Glasschaden habe er am nächsten Tag durch die C. GmbH instand setzen lassen, wofür er 558,70 Euro – wenn auch erst im Wege der Zwangsvollstreckung – gezahlt habe. Den übrigen Fahrzeugschaden habe er ordnungsgemäß und fachgerecht durch einen nahen Verwandten, der Kfz-Meister sei, beseitigen lassen und die Reparaturkosten aus eigener Tasche bezahlt. Dipl.-Ing. L. habe dies am 27.07.2012 durch seine schriftliche Bescheinigung (im Zusatzheft) auch bestätigt. Die finanzierende O. A. Bank sei jedenfalls nunmehr damit auch einverstanden und habe einer Auszahlung der Versicherungsleistung an ihn, den Kläger, zugestimmt. Das Fahrzeug habe er auch selbst erworben und die Finanzierung laufe auf seinen Namen.
10Die Beklagte hat den Einbruch am 23.03.2012, die Reparatur durch die C. GmbH und ihre Bezahlung sowie die fachgerechte Reparatur im Übrigen bestritten. Ohnehin habe der P. W. P. das Auto am 13.03.2013 unter Eigentumsvorbehalt von Q. Autoglass Service erworben, und nicht der Kläger (Bl. 51 GA). Die Beklagte hat ferner behauptet, der Kläger habe bei der Abwicklung des Kaskoschadens vom 03.02.2013 versucht, sie zu betrügen. Er habe sie zur Schadensregulierung aufgefordert, obwohl der Versicherungsvertrag bereits beendet gewesen sei. Der angebliche Schadensort sei für fingierte Unfälle bekannt und der Unfallhergang in technischer Hinsicht wenig plausibel. Ferner habe der Kläger versucht, mit dem Kaskoschaden Schadenspositionen ein zweites Mal abzurechnen, die bereits von der H. C. aufgrund des Haftpflichtschadens im November 2012 reguliert worden seien. Außerdem habe es auch bei der Abwicklung des Teilkaskoschadens vom 30.11.2012 Unregelmäßigkeiten gegeben: Bei der Besichtigung des Fahrzeugs aufgrund des angeblichen Kaskoschadens vom 03.02.2013 sei am 27.02.2013 nämlich festgestellt worden, dass keineswegs die beiden vorderen Leuchteinheiten nach dem Teilkaskoschaden vom 30.11.2012 erneuert worden seien. Zum einen seien massive Steinschlagschäden an den Scheinwerfern festgestellt worden, die erst nach langer Einsatzzeit auftreten, zum anderen sei festgestellt worden, dass Beschädigungsmerkmale des von der H. C. regulierten Haftpflichtschadens von November 2012 im Bereich des vorderen linken Kotflügels / Scheinwerfers noch vorhanden gewesen seien. Für ihre Ermittlungsarbeiten seien ihr, der Beklagten, Kosten in Höhe von 1134,67 Euro entstanden, von denen sie als Kostenpauschale lediglich 250 Euro geltend macht.
11Das Landgericht hat die Beklagte im schriftlichen Vorverfahren durch Versäumnisurteil vom 11.06.2013 antragsgemäß zur Zahlung von 6500 Euro nebst Zinsen verurteilt. Nach dem Einspruch gegen das Versäumnisurteil hat die Beklagte mit einem Rückzahlungsanspruch in Höhe von 2035 Euro (2 x 750 Euro zzgl. 19 % zzgl. 250 Euro) die Hilfsaufrechnung erklärt und hilfsweise für den Fall der Erfolglosigkeit der Klage Hilfswiderklage erhoben auf Zahlung von 2035 Euro und Feststellung, dass der „Zahlungsantrag […] aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung resultiert“. Das Landgericht hat den Kläger angehört und den Zeugen K. vernommen; wegen des Inhalts von Anhörung und Vernehmung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 25.11.2013 (Bl. 108 ff. GA) verwiesen. Das Landgericht hat sodann mit Grundurteil vom 20.01.2014 das Versäumnisurteil vom 11.06.2013 mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass festgestellt werde, dass die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt sei. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Kläger bewiesen habe, das Fahrzeug am 23.03.2012 abgestellt und nicht mehr im unberührten Zustand wieder aufgefunden zu haben.
12Mit ihrer Berufung wiederholt und vertieft die Beklagte ihr erstinstanzliches Vorbringen.
13Die Beklagte beantragt unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Duisburg vom 20.01.2014,
14die Klage abzuweisen.
15sowie hilfsweise,
16das Verfahren unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des zugrunde liegenden Verfahrens an das Landgericht Duisburg zurückzuverweisen.
17Der Kläger beantragt,
18die Berufung zurückzuweisen.
19Auch der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.
20II.
21Die zulässige Berufung ist im Hinblick auf den Hilfsantrag begründet.
221.
23Auf den Hilfsantrag der Beklagten ist das angefochtene Urteil mit dem ihm zugrunde liegenden Verfahren nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO aufzuheben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
24Das Grundurteil des Landgerichts ist unzulässig, weil die Fragen zur Haftung dem Grunde nach und zur Haftung der Höhe nach aus materiell-rechtlichen Gründen nicht getrennt werden können. Ein Grundurteil darf dann nicht ergehen, wenn die Tatsachen sowohl für den Grund als auch für die Höhe annähernd dieselben sind oder doch ein enger Zusammenhang zwischen ihnen besteht (BGH MDR 79, 385; OLG Köln MDR 95, 412; OLG Karlsruhe FamRZ 94, 1122; OLG Celle NJW 2011, 3462).
25So liegt der Fall hier: Es liegt auf der Hand, dass die Tatsachenbehauptungen der Parteien zur Frage der Schadenshöhe entscheidenden Einfluss darauf haben können, ob der Kläger als glaubwürdig angesehen werden kann. Denn wenn der Kläger versucht haben sollte, mit nachweislich unzutreffenden Angaben hinsichtlich der Schadenshöhe seinen Anspruch zu erhöhen, würden die dadurch begründeten Zweifel an seiner Redlichkeit dazu führen können, dass auch seine Angaben zum Haftungsgrund nicht mehr belastbar und tragfähig sind.
26Zwar sind die Angaben der Parteien zur Schadenhöhe im Hinblick auf den Vorfall vom 23.03.2012 bislang recht dürftig. Unstreitig hat der Gutachter der Beklagten eine Regulierungssumme von 7000 Euro ermittelt – was sich dahinter verbirgt, ist unklar und von keiner Partei dargelegt. Angesichts des Umstands, dass die Beklagte bestreitet, dass versicherte Gegenstände entwendet worden seien, ist es nun an dem darlegungsbelasteten Kläger, den von ihm geltend gemachten Schaden näher darzutun und unter Beweis zu stellen. Demgegenüber dürfte die von der Beklagten bestrittene Reparatur durch die C. GmbH nicht entscheidend sein: Dass das Auto am 23.03.2012 einen Glasschaden aufwies, dürfte angesichts der Ermittlungsakte nicht zweifelhaft sein. Ebenso dürfte angesichts der vorgelegten Ablichtungen von Quittungen auf Bl. 66 GA zumindest derzeit kaum zweifelhaft sein, dass der Kläger an C. Zahlungen geleistet hat. Es ist damit plausibel, dass der Kläger den Glasschaden, wie von ihm behauptet, bei der C. GmbH für 558,70 Euro reparieren ließ.
27Von besonderer Bedeutung sind allerdings die unter Beweis gestellten Einwendungen, die die Beklagte im Hinblick auf die Abwicklung der anderen Schadensereignisse vorgebracht hat und mit denen sie den hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Anspruch begründet: Sollte sich im Rahmen dieser Anspruchsprüfung herausstellen, dass der Kläger – wenn auch zu einem späteren Zeitpunkt – einen zu hohen Schaden abgerechnet hat, hat dies durchgreifende negative Auswirkungen auf seine Glaubwürdigkeit und damit auf die Frage, ob ihm eine Redlichkeitsvermutung zugutekommt.
282.Dem Landgericht sind für das weitere Verfahren folgende Hinweise zu geben:
29a)Der Kläger dürfte bislang einen Diebstahl noch nicht nachgewiesen haben.
30aa)Dem Versicherungsnehmer einer Sachversicherung werden von der Rechtsprechung aus dem Leistungsversprechen des Versicherers abgeleitete Erleichterungen für den Beweis eines bedingungsgemäßen Diebstahls versicherter Sachen zugebilligt. Sie beruhen auf der Überlegung, dass es wegen des für eine Entwendung typischen Bemühens des Täters, seine Tat unbeobachtet und unter Zurücklassung möglichst weniger Tatspuren zu begehen, oft nicht möglich ist, im Nachhinein den Tatverlauf konkret festzustellen. Da sich der Versicherungsnehmer gerade auch für solche Fälle mangelnder Aufklärung schützen will, kann nicht angenommen werden, der Versicherungsschutz solle schon dann nicht eintreten, wenn der Versicherungsnehmer nicht in der Lage ist, den Ablauf der Entwendung in Einzelheiten darzulegen und zu beweisen. Deshalb sind die Beweiserleichterungen als eine dem Vertrage innewohnende, materiell-rechtliche Verschiebung des Eintrittsrisikos zugunsten des Versicherungsnehmers zu verstehen. Ohne sie wäre der Wert einer Sachversicherung, soweit sie das Diebstahlrisiko abdeckt, in Frage gestellt. Der Versicherungsnehmer bliebe oft schutzlos, obwohl er sich durch den Abschluss der Versicherung gerade auch für Fälle schützen wollte, in denen die Umstände der Entwendung nicht umfassend aufgeklärt werden können.
31Der Versicherungsnehmer genügt daher seiner Beweislast, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen. Zu dem Minimum an Tatsachen, die das äußere Bild eines Einbruchsdiebstahls ausmachen, gehört neben der Unauffindbarkeit der zuvor am Tatort vorhandenen, als gestohlen gemeldeten Sachen, dass Einbruchspuren vorhanden sind (vgl. zum Ganzen BGH VersR 2007, Seite 241; BGH VersR 1995, Seite 909 und Seite 956). Sind mehrere Gegenstände entwendet worden, genügt für die Feststellung des äußeren Bildes der Beweis, dass jedenfalls Sachen vorhanden waren und abhanden gekommen sind, die der angegebenen Menge in etwa entsprechen (BGH VersR 2007, Seite 102; Senat, RuS 1999, Seite 514 sowie NVersZ 2000, Seite 182). Lediglich bei der Feststellung der konkreten Höhe des eingetretenen Schadens ist Raum für die Anwendung des § 287 ZPO (BGH a.a.O.).
32Gelingt dem Versicherungsnehmer der Beweis, ist es Sache des Versicherers, seinerseits zu beweisen, dass der Versicherungsfall nur vorgetäuscht war. Dabei kommen auch dem Versicherer Beweiserleichterungen zugute. Ihm muss die Möglichkeit eingeräumt werden, einen Missbrauch der Beweiserleichterungen durch einen unredlichen Versicherungsnehmer in ebenfalls erleichterter Weise darzutun und zu beweisen. Auch für diesen Gegenbeweis des Versicherers ist deshalb kein Vollbeweis, vielmehr lediglich der Nachweis konkreter Tatsachen erforderlich, die allerdings nicht nur mit hinreichender, sondern mit höherer, nämlich erheblicher Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass der Diebstahl nur vorgetäuscht war (BGH VersR 1996, Seite 186).
33Gelingt dem Versicherer dieser Beweis, obliegt dem Versicherungsnehmer der Vollbeweis des Diebstahls (BGH VersR 1994, Seite 45).
34bb)Dem Kläger ist bislang der Nachweis des äußeren Bildes eines bedingungsgemäßen Diebstahls nicht gelungen. Allerdings ist auch noch nicht ausgeschlossen, dass dies dem Kläger im Laufe des Verfahrens möglich sein wird.
35Der von dem Kläger benannte Zeuge ist nicht abschließend zu den damaligen Umständen vernommen worden. Insbesondere ist der Zeuge nicht gefragt worden, ob das Fahrzeug seinerzeit überhaupt unbeschädigt gewesen ist, als es der Kläger abgestellt hat. Der Zeuge ist auch nicht gefragt worden, warum er sich noch an das damalige Treffen mit dem Kläger erinnert, wann er von dem Kläger auf das Treffen angesprochen wurde, wo das Auto des Klägers stand, etc.
36Sollte der Kläger nach erneuter und eingehender Vernehmung des Zeugen und in Zusammenschau mit seiner eigenen, erneuten und eingehenden Anhörung bewiesen haben, das Fahrzeug im unbeschädigten Zustand abgestellt zu haben, müsste der Kläger weiter beweisen, das Fahrzeug im beschädigten Zustand aufgefunden zu haben. Insgesamt wird das Landgericht zu berücksichtigen haben, dass der Kläger den ihm obliegenden Beweis grundsätzlich bereits durch seine Anhörung bzw. Parteivernehmung erbringen kann. Diese Möglichkeit kann dem Kläger nicht von vorne herein abgeschnitten werden, zumal im Rahmen der Beweiswürdigung zu beachten ist, dass nicht der unredliche, sondern der redliche Versicherungsnehmer der Regelfall ist (BGHZ 132, 79 Rn. 10 m.w.N.). Die Vermutung der Redlichkeit wäre allerdings, wie oben ausgeführt, erschüttert, wenn die Beklagte dem Kläger eine unredliche Abwicklung von anderen Schadensereignissen positiv nachweisen könnte. Die Beklagte hat dazu Zeugen benannt und die Einholung von Sachverständigengutachten angeboten.
37Im Rahmen der Beweiswürdigung sind ferner unter anderem folgende Punkte zu berücksichtigen:
38 Der Kläger hat in dem Schadenaufnahmebogen angegeben, dass es keine Zeugen für das Abstellen des Fahrzeugs gebe.
39 Die Umstände zum Erwerb des Fahrzeugs sind undurchsichtig, zumal die Beklagte die Rechnung vom 13.03.2013 vorgelegt und der Kläger in dem Schadenaufnahmebogen erklärt hat, das Fahrzeug sei „ca. 01.03.2012“ gekauft und durch den P. W. P. finanziert worden. In diesem Zusammenhang ist auch zu klären, warum der Kläger im Schadenaufnahmebogen gewollt hat, dass die Beklagte an einen O. Y. leistet.
40 Ungeklärt ist, warum die versicherungsvertragliche vereinbarte Laufleistung von 12.000 km pro Jahr vom Kläger erheblich überschritten wurde. Ausgehend von der Rechnung vom 13.03.2012 (Bl. 51 GA) ist das Fahrzeug am diesem Tag geliefert worden. Bereits zehn Tage später sind nach Angaben des Klägers in dem Schadenaufnahmebogen 2000 km zurückgelegt worden.
41 Der Kläger hat in dem Schadenaufnahmebogen angegeben, das Fahrzeug sei in einer Seitenstraße an der Teestube abgestellt worden – von einer Seitenstraße haben aber weder der Kläger noch der Zeuge etwas bekundet.
42 Der Kläger hat im Schadenaufnahmebogen und auch schriftsätzlich ausdrücklich (Bl. 61 GA) erklärt, er habe sich zuerst in das Fahrzeug gesetzt und erst dann bemerkt, dass in sein Auto eingebrochen und Gegenstände gestohlen worden seien. Demgegenüber hat der Kläger bei seiner persönlichen Anhörung angegeben, das Fahrzeug mittels der Fernbedienung geöffnet und bereits dann festgestellt zu haben, dass überall Glasscherben herum lagen; er habe dann in das Auto geschaut und gesehen, was fehlt. Der Kläger schildert damit einen abweichenden Geschehensvorgang, zu dem er im Einzelnen – unter Vorhalt der erheblichen in der Ermittlungsakte 20 Ujs 4318/12 StA Duisburg dokumentierten Beschädigungen – anzuhören sein wird.
43b)Der Einwand der Beklagten, dass sie gemäß § 45 Abs. 3 VVG die Leistung zumindest derzeit verweigern könne, geht ins Leere. Ausweislich des Schreibens der O. A. Bank vom 17.07.2012 dürfte kaum zu bestreiten sein, dass diese Sicherungseigentümer des versicherten Fahrzeugs war. Ferner dürfte dem Schreiben ohne weiteres zu entnehmen sein, dass die O. A. Bank zumindest konkludent der Kaskoversicherung zugestimmt hat. Eine Zustimmungspflicht des Versicherten zur Auszahlung der konkreten Versicherungsleistung wird durch § 45 Abs. 3 VVG nicht normiert, sobald der Versicherte der Versicherung als solchen zugestimmt hat.
44c)Der Kläger hat konkret und im Einzelnen unter Bezugnahme auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen vorzutragen und unter Beweis zu stellen, welcher bedingungsgemäß von der Beklagten zu ersetzende Schaden ihm entstanden sein soll. Der bisherige Vortrag genügt dem nicht. Soweit sich der Kläger auf die Feststellungen eines Gutachters der Beklagten berufen will, hat der Kläger dieses Gutachten vorzulegen.
45III.
46Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.
47Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
48Der Streitwert für das Berufungsverfahrens wird auf 6500 Euro festgesetzt.