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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-4 U 222/12

Datum:
27.06.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-4 U 222/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2014:0627.I4U222.12.00
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 30.10.2012 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (9 O 469/11) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels des Klägers teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von einer Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung der Kanzlei M. B. D. vom 14.08.2012, Rechnungs-Nr. …, in Höhe von 1.094,80 € freizustellen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger aus dem Versicherungsvertrag mit der Vertragsnummer … für die gerichtliche Durchsetzung in I. Instanz im Zusammenhang mit seinen Beteiligungen an der S. AG (Vertrags-Nr. … und Vertrags-Nr. …) gegen die E. & Y. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und die C. Deutschland Holding GmbH Kostenschutz zu gewähren.

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit erledigt ist, soweit der Kläger darüber hinaus beantragt hat, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm aus dem Versicherungsvertrag mit der Vertragsnummer … für die gerichtliche Durchsetzung in I. Instanz im Zusammenhang mit seinen Beteiligungen an der S. AG (Vertrags-Nr. … und Vertrags-Nr. …) gegen die E. Revision und Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Kostenschutz zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 25 % und die Beklagte 75 % zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gegen dieses Urteil wird die Revision zugelassen, soweit die Beklagte auf die Berufung des Klägers verurteilt worden ist, ihn von einer Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung der Kanzlei M. B. D. vom 14.08.2012, Rechnungs-Nr. …, in Höhe von 1.094,80 € freizustellen.

 
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