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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-3 U 39/12

Datum:
03.07.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-3 U 39/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2014:0703.I3U39.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Duisburg, 4 O 268/11
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 03. Nov. 2012 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Duisburg unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.323 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 05. Juli 2011 an zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 8 % und die Beklagte zu 92 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren: bis zu 26.000 €

 
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