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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 U 42/13

Datum:
13.02.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-2 U 42/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2014:0213.I2U42.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 4b O 139/11
 
Tenor:

              Polklemmen zur Herstellung einer elektrischen Leitungsverbindung, mit einem metallischen Leiterkörper, der von einem am Gehäuse eines elektrischen Gerätes festlegbaren Isolierkörper umgeben ist, wobei der Leiterkörper aus einem Material mit höchster Leitfähigkeit hergestellt ist und mit dem umgebenden Isolierkörper zu einem Verbundkörper verbunden ist,

              in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

              bei denen der Leiterkörper als Stanzteil ausgebildet ist, das durch biegetechnische Verformung eine koaxial zur Längsachse der Polklemme verlaufende ringförmige Kontaktfläche für die Aufnahme des Kontaktstiftes eines Bananensteckers einerseits und eine quer zur Längsachse der Polklemme verlaufende Kontaktfläche für den anzuschließenden elektrischen Leiter andererseits aufweist, wobei auf den Isolierkörper eine Spannmutter aufschraubbar ist, welche den anzuschließenden elektrischen Leiter unter Herstellung eines elektrischen Kontaktes gegen die quer zur Längsachse der Polklemme verlaufende Kontaktfläche des Leiterkörpers festklemmt;

a)      der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b)      der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse ,

                     

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufb e lege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details auße r halb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

a)             der Herstellungsmengen und -zeiten,

b)             der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefe r mengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c)             der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebot s mengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d)             der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbetr ä gern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Ve r breitungsgebiet,

e)               der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

-               von dem Beklagten zu 2) sämtliche Angaben und von derBeklagten zu 1) die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 15. Juli 2005zu machen sind ,

-               den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschri f ten der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebot s empfänger statt de mKläger einem von ihm (demKläger )zu bezeichnenden, ih mgegenüber zur Verschwiegenheit ve r pflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Bekla g ten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und ve r pflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist .

 
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