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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 U 10/14

Datum:
30.10.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-2 U 10/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2014:1030.I2U10.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 4b O 111/12 4b O 111/12 4b O 111/12 4b O 111/12
 
Tenor:

Drainagekanal-Abschnitte mit einem sich längsseits erstreckenden Rohrabschnitt, einer Mehrzahl längsseits beabstandeter mit dem Rohrabschnitt kommunizierender hohler Vorsprünge und einem längslaufenden Kanal, wobei der längslaufende Kanal mit den Vorsprüngen kommuniziert und einen längslaufenden Schlitz definiert, welcher in Benutzung in einer zu entwässernden Fläche liegt,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

wenn der längslaufende Kanal durch die Vorsprünge gestützt wird,

wobei sich die Verurteilung der Beklagten ausschließlich auf Drainagekanal-Abschnitte des „Typs G“, nicht aber des „Typs F“ erstreckt;

a)             der Herstellungsmengen und -zeiten,

b)             der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, sowie der bezahlten Preise,

c)             der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,

d)             der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen-, zeiten-, preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

e)             der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

f)              der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

-                 die Angaben zu lit. f) nur für die in der Zeit seit dem 21. Dezember 2007 begangenen Handlungen zu machen sind,

-                 die Angaben zu den Einkaufspreisen sowie den Verkaufsstellen nur für die Zeit seit dem 1. September 2008 zu machen sind;

-                 es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist; und

-                 die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu lit. b) und lit. c) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege in Kopie vorzulegen hat, bei denen geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der rechnungslegungspflichten Daten geschwärzt werden dürfen;

G

 
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