Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-24 U 164/13

Datum:
01.07.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-24 U 164/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2014:0701.I24U164.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Duisburg, 1 O 437/11
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 5. Juli 2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt neu gefasst:

                            Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 8.193,10 als Grundmietzins und EUR 1.041,21 als Nebenkostenvorauszahlung zu zahlen, jeweils Zug um Zug gegen

                            - Beseitigung der Feuchtigkeit in den Wänden der Mieträumlichkeiten (Ladenlokal B.) auf der …Straße, …Duisburg, und ihrer Ursachen und sämtlicher Folgen in Gestalt von Verfärbungen, Flecken, Schimmel und Schadstellen im Putz (abblätternder Putz, abblätternde Farbe etc.),

                            - Verlegung von geeignetem Granit auf der gesamten nicht baulich verdeckten Gebäudefassade und auf dem Fußboden im Eingangsbereich,

                            - zureichende und ordnungsgemäße Befestigung der großen Fenster links vom Eingang, gesehen von draußen in die Mieträumlichkeiten hinein, so dass keines dieser Fenster mehr übermäßig vibriert, wenn schwere Fahrzeuge, etwa eine Straßenbahn oder ein LKW, vorbeifahren oder die Eingangstür zufällt,

                            - Austausch der zerkratzten Schaufenster an der Front, an der sich der Eingang befindet oder Beseitigung der dort vorhandenen Kratzer,

                            - Herstellung einer den baurechtlichen Vorschriften entsprechenden Treppe zur rechts vom Eingang gelegenen kleinen Empore, wobei insbesondere gleichmäßige Stufen (gleiche Höhe, gleiche Auftrittsbreite, jeweils entsprechend den baurechtlichen Vorschriften) herzustellen sind,

                            - Herstellung einer den baurechtlichen Vorschriften entsprechenden Treppe zur links vom gelegenen Empore, wobei insbesondere gleichmäßige Stufen (gleiche Höhe, gleiche Auftrittsbreite, jeweils entsprechend den baurechtlichen Vorschriften) herzustellen sind,

                            - Herstellung einer ordnungsgemäßen geraden Wand im hinter dem Sicherungskasten befindlichen abgetrennten Büro,

                            - ordnungsgemäße Einsetzung der Tür zu diesem abgetrennten Büro, so dass sie ordnungsgemäß schließt,

                            - ordnungsgemäße Abdeckung des hinter der hinteren der sechs Umkleidekabinen gelegenen Abflussrohres,

                            - Beseitigung der Nutzungsuntersagung der als Obergeschoss dienenden in der Mitte offenen Empore (ehemalige Balkonloge des früher in dem Gelände untergebrachten Kinos), die man vom Vorraum, Eingangsbereich links, über eine Holztreppe erreicht, insbesondere ordnungsgemäße Herstellung der dorthin führenden im hinteren Bereich des Obergeschosses befindlichen Nottreppe,

                            - Herstellung einer ordnungsgemäßen Verkleidung des Abflussrohres in der Decke über der als Obergeschoss dienenden in der Mitte offenen Empore,

                            - Herstellung einer ordnungsgemäßen, insbesondere auch zureichenden Belüftung der beiden auf der vom Aufgang zur Empore rechts gelegenen Seite befindlichen WCs,

                            - Herstellung einer ordnungsgemäßen und fertiggestellten Decke im zweiten Gäste-WC, insbesondere auch Herstellung der Verkleidung,

                            - Herstellung einer ordnungsgemäßen und vollständigen Verfugung und ordnungsgemäßen Bearbeitung der Ränder bei den Fliesen im Bereich der als Obergeschoss dienenden in der Mitte offenen Empore (ehemalige Balkonloge des früher in dem Gelände untergebrachten Kinos), ordnungsgemäße Befestigung sämtlicher dort befindlicher Sockelleisten,

                            - ordnungsgemäßer Einbau der Türzargen an den Türen zum bereits oben erwähnten abgetrennten Büro unten, zur Teeküche und zu den beiden oben gelegenen Toiletten, so dass diese Türen richtig schließen und auch beim Öffnen und Schließen nicht über den Boden schleifen,

                            - Beseitigung der Risse im Putz,

                            - Beseitigung jeglicher Manipulationen und sonstiger nachteiliger Veränderungen an der Heizung und Beschaffung eines Gaszählers bei den Stadtwerken Duisburg, so dass die Heizung von der Beklagten ohne weiteres betrieben werden kann,

                            - Herstellung der Frischwasserversorgung der streitgegenständlichen Mieträumlichkeiten,

                            - Herstellung einer ordnungsgemäßen, sämtlichen Vorschriften entsprechenden Elektroanlage einschließlich der Verlegung sämtlicher Kabel unter Putz.

                            Die Beklagte wird verurteilt, EUR 4.500,-- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2011 zu zahlen.

                            Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere EUR 446,13 zu zahlen.

                            Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

                            Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

                            Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank