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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-23 U 93/13

Datum:
21.10.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-23 U 93/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2014:1021.I23U93.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Duisburg, 3 O 430/10
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Berufungen der Parteien wird das Grund- und Teilurteil der3. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Duisburg vom27.05.2013 abgeändert:

1.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner die Kläger von sämtlichen Steuerforderungen freizustellen, die auf den gegen beide Kläger als Versicherungsnehmer ergangenen Bescheiden des Finanzamts M vom 12.07.2007 betreffend die „Gesonderte Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen“ beruhen, mit denen bestandskräftig festgestellt worden ist, dass die außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus den in den Beiträgen zu der Kapitallebensversicherung bei der P R L AG enthaltenen Sparanteilen im Zeitpunkt ihrer Verrechnung oder Auszahlung insgesamt einkommenssteuerpflichtig sind.

2.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner die Kläger von außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.423,53 € freizustellen.

              3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehenden Berufungen der Kläger und der Beklagten werden zurückgewiesen.

              4.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu 24 % und die Kläger jeweils zu 38 % zu tragen.

              5.

              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils gegen sie aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweiligen Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

 
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