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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-23 U 33/14

Datum:
04.11.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-23 U 33/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2014:1104.I23U33.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 7 O 265/12
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-23 U 33/14
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21.02.2014 verkündete Urteil der7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 143.079,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2011 und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.080,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.08.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

 
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