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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-21 U 94/14

Datum:
02.12.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-21 U 94/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2014:1202.I21U94.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Duisburg, 1 O 22/12
Leitsätze:

Leitsatz:

fehlende baurechtliche Genehmigung für die Nutzung einer verkauften Dach-geschosswohnung zu Wohnzwecken als Mangel; ordnungsgemäße Nachbes-serungsfrist an Schuldner bei Mitwirkungserfordernis des Gläubigers bei Män-gelbeseitigung; endgültige und ernsthafe Erfüllungsverweigerung

- Eine zu Wohnzwecken vermietete Dachgeschosswohnung weist einen zur Minde-rung des Kaufpreises berechtigenden Mangel auf, wenn sie zum Zeitpunkt des Ge-fahrübergangs keine baurechtliche Genehmigung für die Nutzung zu Wohnzwecken aufweist. Übernimmt der Verkäufer im notariellen Kaufvertrag die Einstandspflicht dafür, dass das Kaufobjekt in seinem derzeitigen Bestand baurechtlich genehmigt ist, hat er auch für den Bestand des Hauses mit einer bestimmten Anzahl von Mieteinheiten und deren Nutzung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses einzustehen.

- Erfordert die vom Schuldner zu erbringende Nachbesserungsleistung eine Mitwir-kung des Gläubigers, muss dieser zur Erfüllung der an eine ordnungsgemäße Frist-setzung zu stellenden Anforderungen diese erbringen oder zumindest anbieten.

- Für das Vorliegen einer endgültigen und ernsthaften Erfüllungsverweigerung gelten strenge Anforderungen. Die Weigerung des Schuldners muss als letztes Wort anzusehen sein, wofür die Weigerung mit der Begründung, die erbrachte Leistung sei ordnungsgemäß und das bloße Bestreiten des Mangels regelmäßig nicht ausreichen.

BGB §§ 437 Nr. 2, 441, 323 Abs. 1

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in selber Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.

 
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