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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-21 U 69/14

Datum:
16.12.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-21 U 69/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2014:1216.I21U69.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Duisburg, 1 O 261/12
Leitsätze:

Leitsatz:

Entscheidung über Ablehnungsgesuch gegen Sachverständigen im Urteil ver-fahrensfehlerhaft; Inzidenterprüfung durch Berufungsgericht; Unzulässigkeit des Befangenheitsgesuchs bei streitigem Verhandeln nach Sachverständigen-anhörung; zu den Verkehrssicherungspflichten des Reiseveranstalters bei Ge-fahrensituation im Vertragshotel.

- Die Bescheidung eines gegen einen Sachverständigen gerichteten Ablehnungsgesuchs im die Instanz abschließenden Urteil ist grundsätzlich verfahrensfehlerhaft, da auf diese Weise der Partei der Beschwerderechtszug abgeschnitten wird. Ein solcher Verfahrensfehler stellt einen Berufungsgrund dar.

- Das Berufungsgericht berechtigt, im Rahmen des Berufungsverfahrens inzidenter über den Befangenheitsantrag mitzuentscheiden, ohne die Sache gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO auf Antrag des Klägers hin aufheben und an das Erstgericht zurückverweisen zu müssen.

- Hat die Partei durch ihren Prozessbevollmächtigten nach Abschluss der in der letzten mündlichen Verhandlung durchgeführten mündlichen Anhörung des Sachverständigen die Sachanträge gestellt, ohne eine entsprechende Befangenheit des Sachverständigen zu rügen oder sich entsprechendes Vorbringen ausdrücklich vorzubehalten, ist ein Befangenheitsgesuch gegen diesen Sachverständigen bereits unzulässig.

- Zur Haftung des Reiseveranstalters aus § 651f BGB und aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verstoßes gegen eine Verkehrssicherungspflicht bei einem Unfall im Ver-tragshotel.

- Der Reiseveranstalter muss sich selbst überzeugen, dass von Treppen und Aufzü-gen, elektrischen Anlagen und sonstigen Einrichtungen im Vertragshotel keine Ge-fahren für die von ihm dort unterzubringenden Hotelgäste ausgehen.

- Auch wenn ein Vertragshotel einmal als ordnungsgemäß befunden wurde, befreit dies den Reiseveranstalter nicht, sich regelmäßig durch einen sachkundigen und pflichtbewussten Beauftragten vor Ort zu vergewissern, dass der ursprüngliche Zu-stand und Sicherheitsstandard noch gewahrt ist.

- Hinsichtlich der Verkehrssicherungspflichten bei einem Urlaubsaufenthalt im Aus-land kann nicht auf deutsche Standards abgestellt werden. Insoweit sind vielmehr auch die besonderen Verhältnisse im Zielland zu berücksichtigen.

ZPO § 406; BGB 651 Abs. 1 f

OLG Düsseldorf, 21. Zivilsenat, Urteil vom 16.12.2014 I-21 U 69/14

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 25.03.2014, Az.: 1 O 261/12, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Dieses Urteil und die angegriffene Entscheidung sind hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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