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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-21 U 43/14

Datum:
30.07.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-21 U 43/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2014:0730.I21U43.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 7 O 356/12
Leitsätze:

Leitsatz:

rechtliche Einheit von Grundstückskaufvertrag und Bauerrichtungsvertrag; einheitlicher Rücktritt; Auslegung einer Willenserklärung als Rücktrittserklärung

- Von einer rechtlichen Einheit von Grundstückskaufvertrag und Bauerrichtungsver-trag ist auszugehen, wenn die beiden an sich selbstständigen Vereinbarungen (auch bei unterschiedlichen Vertragspartnern des Bauherrn) durch den erklärten Willen der Beteiligten derart zu einem einheitlichen Geschäft miteinander verbunden wurden, dass die Gültigkeit des einen Rechtsgeschäfts von der des anderen abhängen sollte.

- Liegt ein einheitliches Rechtsgeschäft vor, kann das Rücktrittsrecht hinsichtlich der verbundenen Rechtsgeschäfte grundsätzlich nur einheitlich ausgeübt werden, wobei zur Auflösung des einheitlichen Rechtsgeschäft genügt, dass dessen Voraussetzungen durch das Verhalten nur eines der Beteiligten geschaffen worden sind.

- Ob eine rechtsgeschäftliche Erklärung den Sinngehalt einer Rücktrittserklärung nach § 349 BGB beinhaltet, ist nach allgemeinen Kriterien aufgrund einer entspre-chenden Auslegung zu entscheiden. Für die Annahme einer Rücktrittserklärung ist ausreichend, wenn der Erklärung des Rücktrittsberechtigten gemäß §§ 133,157 BGB entnommen werden kann, er wolle die beiderseitigen Leistungspflichten aus dem Vertrag beenden und bereits ausgetauschten Leistungen wieder rückgängig machen. Der Auslegung als Rücktrittserklärung steht nicht zwingend entgegen, dass der Gläubiger sein Verlangen nach Rückabwicklung der erbrachten Leistungen mit einem Schadensersatzbegehren verbindet.

BGB 323, 346, 347 Abs. 2 S. 2, 349, 157;

Urteil OLG Düsseldorf 21. Zivilsenats vom 30.07.2014 (I-21 U 43/14)

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 11.2.2014 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – 7 O 356/12 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen die Zwangsvollstreckung durch die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht zuvor die Kläger Sicherheit in derselben Höhe der jeweils zu vollstreckenden Beträge geleistet haben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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