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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-21 U 23/14

Datum:
04.11.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-21 U 23/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2014:1104.I21U23.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Wuppertal, 7 O 34/09
Leitsätze:

Leitsatz

Einwand der Unverhältnismäßigkeit gemäß § 635 Abs. 3 BGB bei optischen Mängeln ohne Funktionsbeeinträchtigung; Anwendung außerhalb des eigentli-chen Nacherfüllungsbegehrens auch gegenüber mangelbedingten Schadens-ersatzansprüchen; Vorsatz des Werkunternehmers

- Bei Mängeln, die das äußere Erscheinungsbild des gelieferten Werkes betreffen (optische Mängel) und mit denen keine Funktionsbeeinträchtigung einhergeht, ist im Rahmen der für den Unverhältnismäßigkeitseinwand nach § 635 Abs. 3 BGB erforderlichen Gesamtabwägung darauf abzustellen, ob der Auftraggeber ein nachvollziehbares (nicht nur unbedeutendes) Interesse an der (auch) optisch einwandfreien Herstellung des Werkes hat. Je höher dieses Leistungsinteresse des Bestellers an einem auch optisch makellosen Erscheinungsbild des bestellten Werkes ist, umso weniger kann der Werkunternehmer mit seinem Einwand aus § 635 Abs. 3 BGB gehört werden. Berührt der nur geringfügige Schönheitsfehler nur leicht das ästhetische Empfinden des Bestellers, ohne dass in objektivierbarer Form die „Wertschätzung“ gegenüber dem Werk beeinträchtigt wird, kann bei erheblichen Mängelbeseitigungsaufwendungen von Unverhältnismäßigkeit ausgegangen werden.

- Die Kriterien, unter denen der Auftragnehmer das Nacherfüllungsbegehren des Auftraggebers unter Berufung auf den Unverhältnismäßigkeitseinwand gemäß § 635 Abs. 3 BGB ablehnen kann, finden auf einen mangelbedingten Schadensersatzanspruch nach §§ 634 Nr. 4, 636 BGB, der auf Erstattung der Beseitigungskosten gerichtet ist, Anwendung, sowie dann, wenn bei der Be-messung eines mangelbedingten Minderungsbetrages (§§ 634 Nr. 3, 638 BGB) auf die Kosten zur Mängelbeseitigung zurückgegriffen wird.

- Zur Bedeutung des Verschuldens bei der Gesamtabwägung im Rahmen der Prüfung des Unverhältnismäßigkeitseinwandes; Vorsatz des Werkunterneh-mers schließt den Unverhältnismäßigkeitseinwand nicht generell aus.

BGB § 635 Abs. 3; 634 Nr. 4;

OLG Düsseldorf, 21. Zivilsenat, Urteil vom 04.11.2014, I-21 U 23/14

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 30.1.2014 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal – 7 O 34/09 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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