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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 U 66/13

Datum:
03.06.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-20 U 66/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2014:0603.I20U66.13.00
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 6. März 2013 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

a) zu verbreiten:

„Das Hosting aller Websides der X.-Vertragspartner läuft über die unternehmenseigenen Server. Besonders bei Unternehmensseiten spielen eigene Server eine große Rolle. Die Server garantieren die Verfügbarkeit der Systeme. Darüber hinaus ist das Rechenzentrum der X. I. GmbH für den Ernstfall mit Feuerlöschsystemen und Notstromaggregaten ausgerüstet.“

b) die Existenz und Nutzung eines eigenen Rechenzentrums für die Erbringung der Dienstleistung „Hosting“ zu bewerben, wie bereits durch den Satz „Darüber hinaus ist das Rechenzentrum der X. I. GmbH für den Ernstfall mit Feuerlöschsystemen und Notstromaggregaten ausgerüstet“ in der Eigenwerbung der Beklagten geschehen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt; ausgenommen die durch die Wiedereinsetzung verursachten Kosten, die der Kläger zu tragen hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,00 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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