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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 U 39/13

Datum:
11.02.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-20 U 39/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2014:0211.I20U39.13.00
 
Tenor:

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19.12.2012 verkündete Urteil der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt,

1.)

gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die Löschung der deutschen Marke 30… „POWER HORN“ (Wortmarke) für folgende Waren einzuwilligen:

Klasse 32: Alkoholfreie Getränke, einschließlich Erfrischungsgetränke, Energy-Drinks, Molkegetränke und isotonische, hypertonische und hypotonische Getränke; alkoholfreie Fruchtgetränke; alkoholfreie Getränke; Aperitifs, alkoholfreie; Cocktails, alkoholfrei; Essenzen für die Zubereitung von Getränken; Biere; Molkegetränke; Sirupe für Getränke, Wasser (Getränke)

Klasse 33: Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere); alkoholische Heiß- und Mischgetränke, einschließlich alkoholhaltige Energy-Drinks; Cocktails; Schnaps, Weine Spirituosen und Liköre;

2.)

es zur Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für den Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen,

in Deutschland im geschäftlichen Verkehr

Alkoholfreie Getränke, einschließlich Erfrischungsgetränke, Energy-Drinks, Molkegetränke und isotonische, hypertonische und hypotonische Getränke; alkoholfreie Fruchtgetränke; alkoholfreie Getränke; Aperitifs, alkoholfreie; Cocktails, alkoholfrei; Essenzen für die Zubereitung von Getränken; Biere; Molkegetränke; Sirupe für Getränke, Wasser (Getränke)

Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere); alkoholische Heiß- und Mischgetränke, einschließlich alkoholhaltige Energy-Drinks; Cocktails; Schnaps, Weine, Spirituosen und Liköre;

3.)

an die Klägerin 1.336,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.05.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 12 % und die Beklagte zu 88 % zu tragen.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 75.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29

II.

30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55
 

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