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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 U 208/13

Datum:
25.11.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-20 U 208/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2014:1125.I20U208.13.00
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 12. September 2013 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

in Kundenmailings, Prospekten, Zeitungsanzeigen, im Internet und/oder auf sonstigen Werbeträgern zu Zwecken des Wettbewerbs beim Absatz apothekenüblicher Waren mit dem Hinweis „TÜV-geprüft“ zu werben, ohne gleichzeitig anzugeben, wie die dem Hinweis zugrunde liegenden Informationen zu erhalten sind, wenn dies wie aus der diesem Urteil beigefügten Anlage K 1 ersichtlich geschieht.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 220,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. November 2012 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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