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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 U 186/12

Datum:
03.06.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-20 U 186/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2014:0603.I20U186.12.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 5. Dezember 2012 verkündete Urteil der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert.

a)        die Kennzeichnung

„@KLAPPT“

zur Kennzeichnung von Dienstleistungen im Bereich der Videoüberwachung, Videoanalyse, Netzwerktechnik und/ oder Webdesign zu benutzen, insbesondere diese Dienstleistungen in der nachfolgend eingeblendeten Weise anzubieten beziehungsweise die obige Bezeichnung in Geschäftspapieren und/oder der Werbung für die genannten Dienstleistungen zu benutzen:

 Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

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b)        die Bezeichnung

„et-klappt“

und/oder

„www.et-klappt.de“

als Kennzeichnung beziehungsweise Domainnamen für das Angebot von Dienstleistungen im Bereich der Videoüberwachung, Videoanalyse, Netzwerktechnik und/oder Webdesign zu benutzen;

 
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