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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 U 117/13

Datum:
29.08.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-20 U 117/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2014:0829.I20U117.13.00
 
Tenor:

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16.05.2013 verkündete Urteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert:

1.)

Dem Beklagten wird unter Androhung der Verhängung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt,

innerhalb der Europäischen Union Stühle anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, die eine Gestaltung aufweisen, wie sie aus den nachfolgenden Abbildungen ersichtlich sind:

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik..

2.)

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch seit dem 21.05.2010 begangene Handlungen gemäß Ziffer 1 entstanden ist und noch entstehen wird.

3.)

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang er Handlungen gemäß Ziffer 1 seit dem 21.05.2010 vorgenommen hat, unter Vorlage eines verbindlichen und vollständigen Verzeichnisses, das sich zu erstrecken hat auf

4.)

Der Beklagte wird verurteilt, die in seinem unmittelbaren und mittelbaren Besitz befindlichen Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten des Beklagten herauszugeben.

5.)

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.080,50 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 22.10.2012 zu zahlen.

6.) Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit im Hinblick auf das in der Berufungsschrift mit Ziffer 4 bezeichnete Begehren der Klägerin erledigt hat.

II.

Die Eventualwiderklage wird abgewiesen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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