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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 U 114/13

Datum:
29.08.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-20 U 114/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2014:0829.I20U114.13.00
 
Tenor:

I.

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 22.05.2013 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Zahlung einer Forderung der Anwaltskanzlei X. in Höhe von 334,75 € wegen Rechtsanwaltsgebühren und Auslagen anlässlich einer Abmahnung vom 27.10.2011 freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden dem Kläger zu 2/10 und dem Beklagten zu 8/10 auferlegt.

Die Kosten der Berufung werden gegeneinander aufgehoben.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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II.

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