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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-1 U 92/14

Datum:
09.12.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-1 U 92/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2014:1209.I1U92.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Duisburg, 1 O 13/13
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 11.04.2014, Az. 1 O 13/13, unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3.610,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.04.2013 sowie weitere 800,00 Euro zu zahlen. Die Beklagte zu 3) wird außerdem verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.610,95 Euro für die Zeit vom 15.11.2012 bis 06.04.2013 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von der Verbindlichkeit zur Bezahlung der außergerichtlichen Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten in der vorliegenden Angelegenheit in Höhe von 128,28 Euro freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz fallen der Klägerin zu 26 % und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 74 % zur Last.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zu 52 % und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 48 % zur Last.

Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 
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