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Die Berufung des Klägers gegen das am 29. April 2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
2I.
3Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
4Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht und mit im Wesentlichen zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, abgewiesen. Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere Beurteilung, sondern gibt lediglich Anlass zu den folgenden Ergänzungen:
51.
6Wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt hat, hat der Zeuge Z1 gegen seine – aus §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 2 StVO abzuleitende – Pflicht verstoßen, beim parallelen Abbiegen die Spur einzuhalten. Zwar besteht gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 StVO grundsätzlich ein Vortrittsrecht des äußerst rechts eingeordneten Fahrzeugs gegenüber einem weiter links fahrenden Fahrzeug. Dieses gilt jedoch nicht, wenn – wie hier – paralleles Abbiegen in eine mehrspurige Straße durch Richtungspfeile geboten ist. In einem solchen Fall tritt an die Stelle des Rechtsfahrgebots die Pflicht zum Spurhalten, weshalb beim paarweisen Abbiegen der die kurvenäußere Spur Befahrende den Bogen so weit nehmen muss, dass er die in der kurveninneren Spur fahrenden Fahrzeuge nicht in Bedrängnis bringt und umgekehrt (vgl. BGH, NZV 2007, 185). Da der Zeuge Z1 unstreitig nicht beabsichtigte, seine Fahrt auf der linken Spur fortzusetzen, ist das Überfahren der Leitlinie nicht – wie die Beklagten meinen – als Fahrstreifenwechsel im Sinne des § 7 Abs. 5 StVO anzusehen. Doch ist über § 1 Abs. 2 StVO die für den Fahrstreifenwechsel geltende Sorgfalt auch in einem solchen Fall, der eine besondere Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer darstellt, zu beachten. Außerdem ist der rechts eingeordnete Fahrzeugführer gemäß § 2 Abs. 2 StVO gehalten, beim Abbiegen die ihm möglichst rechte Position einzunehmen (BGH, a. a. O.). Dass der Zeuge Z1 diesen Sorgfaltsanforderungen nicht gerecht geworden ist und deshalb die Hauptverantwortung für das Zustandekommen der Kollision trägt, stellt die Berufung nicht mehr in Abrede.
72.
8Im Ergebnis ebenfalls zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass der Beklagte zu 1. den Unfall nicht in vorwerfbarer Weise mitverursacht, insbesondere nicht gegen das Rücksichtnahmegebot des § 1 Abs. 2 StVO verstoßen hat.
9Zwar war der Beklagte zu 1. in der vorliegenden Verkehrssituation (Fahren auf der linken Fahrspur einer Einbahnstraße), in der er weder entgegenkommende noch überholende Verkehrsteilnehmer gefährden konnte, nicht – wie das Landgericht zu meinen scheint – aufgrund von § 2 Abs. 2 StVO dazu gehalten, innerhalb seiner Fahrspur möglichst weit rechts zu fahren. Auch mag es sein, dass der Beklagte zu 1. – wie der Kläger in der als Anlage zum Schriftsatz vom 09.04.2013 überreichten Skizze (Bl. 114c d. A.) illustriert hat – bei der Annäherung an den Kollisionsort innerhalb seiner Fahrspur nicht dem durch den linken Fahrbahnrand und die Mittelleitlinie vorgegebenen Kurvenbogen gefolgt ist, sondern sich – möglicherweise irritiert durch die gepflasterte Regenrinne – im Bereich des Kurveneingangs zunächst geradlinig der Mittelleitlinie angenähert hat.
10Dass der Beklagte zu 1. hierbei jedoch – wie der Kläger in der Berufungsbegründung behauptet – „sehenden Auges“ in eine Gefahrensituation hineingefahren sei, kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden. Dies würdevoraussetzen, dass der Beklagte zu 1. das Ausschwenken des Busses auf die linke Fahrspur so rechtzeitig erkennen konnte (und musste), dass er hierauf mit einer Ausweichbewegung nach links und/oder einem sofortigen Abbremsen hätte reagieren und hierdurch die Kollision vermeiden können. Für diese Hypothese lassen sich der Unfallanalyse des Sachverständigen A, auf die sich die Berufung insoweit stützt, keine zuverlässigen Anknüpfungstatsachen entnehmen. Der Sachverständige hat zur Vermeidbarkeit des Unfalls für den Beklagten zu 1. lediglich ausgeführt, dass es trotz Überfahrens der Leitlinie durch den Bus zu keinem Kontakt zwischen den Fahrzeugen gekommen wäre, wenn der Beklagte zu 1. die linke Fahrspur der B-Straße mittig befahren hätte (Bl. 18 des Gutachtens). Hierzu war der Beklagte zu 1. indessen nicht verpflichtet, da ein Fahrstreifen grundsätzlich in seiner vollen Breite ausgenutzt werden darf. Im Übrigen zeigt ein Vergleich der in Anlage 6 zum Gutachten skizzierten Annäherungsbewegung des Busses mit der in Anlage 7 skizzierten Kollisionsposition, dass sich der Bus wenige Meter vor dem Kollisionsort noch vollständig in seiner Fahrspur befand (vgl. Position 3 in Anlage 6). Das lässt darauf schließen, dass sich für den Beklagten zu 1. keine nennenswerte Reaktionszeit ergab, bei deren Bemessung überdies zu berücksichtigen ist, dass die Aufmerksamkeit des Beklagten zu 1. hauptsächlich nach links in Richtung des Kurvenverlaufs und der Parkplätze gerichtet war. Aufgrund der Breite der rechten Fahrspur konnte der Beklagte zu 1. auch nicht vorhersehen, dass der Bus seine Spur in der geschehenen Weise verlassen würde. Vielmehr durfte er uneingeschränkt darauf vertrauen, dass der Zeuge Z1 sich verkehrsgerecht verhalten und seine Spur beibehalten oder – sofern dies an irgendeinem Punkt des Kurvenverlaufs nicht mehr möglich sein würde – vor einem Verlassen der Spur abwarten werde, bis dies ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer möglich ist.
11Ebenso wenig kann dem Beklagten zu 1. vorgeworfen werden, keinen ausreichenden seitlichen Sicherheitsabstand zu dem klägerischen Bus eingehalten zu haben. Nach den Feststellungen des Sachverständigen hatte das Beklagtenfahrzeug selbst im Zeitpunkt der Kollision noch einen Abstand von 0,8 m zur Leitlinie, welcher– wenn der Zeuge Z1 seine Fahrspur eingehalten hätte – vollkommen ausreichend für ein gefahrloses paralleles Abbiegen gewesen wäre. Die Verkürzung des Sicherheitsabstandes infolge des zu starken Einlenkens des Busses hat nicht der Beklagte zu 1., sondern der Zeuge Z1 zu verantworten.
12Schließlich lässt sich aus dem vom Sachverständigen ermittelten Kollisionswinkel von 15 ° und der daraus abzuleitenden Annäherungslinie des Beklagtenfahrzeugs (vgl. Bl. 114c d. A.) auch nicht folgern, dass der Beklagte zu 1. – im Sinne einer Alternativursache, für deren Vorliegen der Kläger beweisbelastet ist – im weiteren Verlauf selbst dann mit dem Bus kollidiert wäre, wenn der Zeuge Z1 seine Fahrspur eingehalten hätte. Den Anlagen 4 und 7 zum Sachverständigengutachten ist vielmehr zu entnehmen, dass der Beklagte zu 1. – trotz der zunehmenden Annäherung an die Leitlinie – den Kurvenbogen vollständig innerhalb seiner Fahrspur hätte durchfahren können; hierzu hätte es – ungefähr vom Zeitpunkt der Kollision an – lediglich eines stärkeren Lenkeinschlages bedurft. Selbst wenn der Beklagte zu 1. – worauf seine Fahrlinie in der Tat hindeutet – vor dem Unfall seinerseits im Begriff war, einen Fahrfehler zu begehen, kann somit nicht festgestellt werden, dass er diesen tatsächlich begangen und seine Fahrtrichtung nicht mehr rechtzeitig korrigiert hätte.
133.
14Bei dieser Sachlage kann die gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG – i. V. m. § 18 Abs. 3 StVG auch im Rahmen der Haftung des Beklagten zu 1. als Fahrzeugführers gebotene – Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge nur zu einer Alleinhaftung des Klägers (und des Zeugen Z1) führen. Da im Rahmen der Abwägung zu Lasten einer Partei jeweils nur solche Umstände berücksichtigt werden dürfen, die von ihr selbst vorgetragen, unstreitig oder bewiesen sind, geht der Umstand, dass die vorkollisionäre Reaktionsmöglichkeit des Beklagten zu 1. nicht mit letzter Sicherheit aufklärbar ist, zu Lasten des Klägers. Die Betriebsgefahr seines Reisebusses war zum einen aufgrund des nachgewiesenen – und inzwischen unstreitigen – Fahrfehlers des Zeugen Z1, zum anderen aufgrund des enormen Raumbedarfs des Busses, der den Zeugen Z1 erst zu einem Verlassen seiner Fahrspur veranlasst hat, so stark erhöht, dass die auf Seiten der Beklagten verbleibende einfache Betriebsgefahr des Pkw zurücktritt.
15II.
16Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
17Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
18Die Revision war nicht zuzulassen, da ein Zulassungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht gegeben ist.
19Der Wert des Streitgegenstandes für den Berufungsrechtszug beträgt 2.875,82 €.