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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-1 U 32/13

Datum:
06.05.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-1 U 32/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2014:0506.I1U32.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 1 O 427/10
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14. Februar 2013 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,

1.              an die Klägerin 1.491,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.08.2010 zu zahlen,

2.              an die T. R. S.- und W. G., A.G. S.     K., 271,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.08.2010, zu zahlen,

3.              an die A. + L. G., D. B. , K., 206,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.08.2010 zu zahlen,

4.              die Klägerin von ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber den Rechtsanwälten M. & N. in D. in Höhe von 229,55 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz haben die Klägerin zu 63 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 37 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 75 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 25 % zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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