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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-18 U 27/12

Datum:
26.02.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-18 U 27/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2014:0226.I18U27.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Krefeld, 11 O 5/10
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerinnen wird das am 11.01.2012 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Krefeld in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 06.03.2012 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

5.              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6.              Von den Gerichtskosten erster Instanz tragen die Klägerin zu 1) 70 % und die Beklagten wie Gesamtschuldner 30 %. Die Gerichtskosten zweiter Instanz tragen die Beklagten wie Gesamtschuldner zu 44 % und die Klägerin zu 1) zu 56 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) erster und zweiter Instanz tragen die Beklagten wie Gesamtschuldner.

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) erster Instanz tragen die Beklagten wie Gesamtschuldner 27 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) zweiter Instanz tragen die Beklagten wie Gesamtschuldner 25 %. Im Übrigen trägt die Klägerin zu 1) ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten erster Instanz trägt die Klägerin zu 1) 62 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zweiter Instanz trägt die Klägerin zu 1) 56 %. Im Übrigen tragen die Beklagten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Von den Kosten der Streithelferinnen erster Instanz trägt die Klägerin zu 1) 62 %. Von den Kosten der Streithelferinnen zweiter Instanz trägt die Klägerin zu 1) 56 %. Im Übrigen tragen die Streithelferinnen ihre Kosten selbst.

7.              Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils von ihnen zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Klägerin zu 1) darf die Vollstreckung durch die Beklagten und die Streithelferinnen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des nach dem Urteil jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten bzw. die Streithelferinnen vor der jeweiligen Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils von ihnen zu vollstreckenden Betrages leisten.

8.              Die Revision wird zugelassen.

 
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