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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-16 U 133/13

Datum:
23.05.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-16 U 133/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2014:0523.I16U133.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Mönchengladbach, 1 O 317/10
 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Berufung des Beklagten das am 06.06.2013 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach (1 O 317/10) abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.484,54 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin zu 40% und der Beklagte zu 60%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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