Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-15 U 46/14

Datum:
13.11.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-15 U 46/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2014:1113.I15U46.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 34 O 228/11
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 16.01.2013, Az. 34 O 228/11, unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der Beklagten, verurteilt,

zu unterlassen, zu Zwecken des Wettbewerbs für den Verkauf von Waren der Unterhaltungselektronik, Haushaltsgeräte, Sport- und Freizeitartikel, Uhren und Schmuck, Bekleidung, Baumarktartikel, Automobilzubehör und Drogerieartikel, auf der Domain www.B.de das gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsrecht nach Fernabsatzrecht gegenüber Verbrauchern durch die folgende Klausel einzuschränken:

„Rückgabe hochwertiger Uhren und Schmuck: …

Die Ware wird … abgeholt. … Sobald B.de die Rücksendung … erhalten und überprüft hat, wird eine Erstattung beziehungsweise eine Ersatzlieferung von uns veranlasst.“,

wenn dies wie in der nachfolgenden Ausgestaltung gemäß Anlage K 1 in Verbindung mit Anlage K 2 der Klageschrift geschieht:

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 93 % und die Beklagte zu 7 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 90 % und der Beklagten zu 10 % auferlegt.

Dieses Urteil ist für beide Parteien vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000,- Euro abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird im Hinblick auf den Klageantrag c) zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 147 148 149 150 151 152 153 154 155 156 157 158 159 160 161 162 163 164 165 166 167 168 169 170 171 172 173 174 175 176 177 178 179 180 181 182 183 184 185
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank