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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-15 U 21/14

Datum:
16.10.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-15 U 21/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2014:1016.I15U21.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 4a O 3/12
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

a) der Umstand, dass es sich bei der verletzten Klagesorte im maßgeblichen Zeitraum um eine Sorte handelte, die auf dem Markt aufgrund besonderer Eigenschaften eine Alleinstellung aufgewiesen hat, wenn die marktübliche Lizenzgebühr mittels Lizenzverträgen und Abrechnungen ermittelt wird, die in Bezug auf die Klagesorte abgeschlossen worden sind;

Falls eine Berücksichtigung dieses Umstands im Einzelfall in Betracht kommt:

Ist eine Erhöhung der Vergütung nur dann zulässig, wenn die Merkmale, die die Alleinstellung der Klagesorte begründen, in der Sortenschutzbeschreibung zum Ausdruck kommen?

b) der Umstand, dass die Klagesorte zum Zeitpunkt der Einführung der verletzenden Sorte auf dem Markt bereits mit großem Erfolg vermarktet worden war, wodurch der Verletzer Kosten für die eigene Markteinführung der verletzenden Sorte erspart hat, wenn die marktübliche Lizenzgebühr mittels Lizenzverträgen und Abrechnungen ermittelt wird, die in Bezug auf die Klagesorte abgeschlossen worden sind;

c) der Umstand, dass das Ausmaß der Verletzung der Klagesorte zeitlich und mit Blick auf die verkauften Stückzahlen überdurchschnittlich war;

d) die Erwägung, dass der Verletzer – anders als ein Lizenznehmer – nicht befürchten muss, dass er die Lizenzgebühr zahlt (und nicht zurückverlangen kann), obwohl die Klagesorte, gegen die ein Nichtigkeitsangriff geführt wird, später für nichtig erklärt wird;

e) der Umstand, dass der Verletzer – anders als dies bei Lizenznehmern üblich war – nicht dazu verpflichtet war, quartalsweise abzurechnen;

f) die Erwägung, dass der Sortenschutzinhaber das Inflationsrisiko trägt, was dadurch zum Tragen kommt, dass sich die Rechtsverfolgung über einen erheblichen Zeitraum erstreckt,

g) die Erwägung, dass der Sortenschutzinhaber aufgrund der Notwendigkeit der Rechtsverfolgung – anders als dies bei der Erzielung von Einnahmen aus der Vergabe von Lizenzen an der Klagesorte der Fall ist – nicht mit den aus der Klagesorte erzielten Einnahmen planen kann;

h) die Erwägung, dass der Sortenschutzinhaber bei einer Verletzung der Klagesorte sowohl das allgemeine, mit einem Gerichtsverfahren verbundene Prozessrisiko trägt als auch das Risiko, bei dem Verletzer letztlich nicht erfolgreich vollstrecken zu können;

i) die Erwägung, dass dem Sortenschutzinhaber bei einer Sortenschutzverletzung aufgrund des eigenmächtigen Verhaltens des Verletzers die Freiheit genommen wird, darüber zu bestimmen, ob er eine Nutzung der Klagesorte durch den Verletzer überhaupt zulassen will?

a) Sind bei der Berechnung des „weiteren Schadens“ auf der Grundlage einer marktüblichen Lizenz nach Art. 94 Abs. 2 Satz 1 GemSortV im Einzelfall die unter 2. a) bis 2. i) genannten Erwägungen bzw. Umstände und/oder der Umstand, dass der Sortenschutzinhaber aufgrund der Notwendigkeit der Rechtsverfolgung dazu genötigt ist, in üblichem Umfang persönlich Zeit für die Verletzungsermittlung und die Befassung mit der Angelegenheit aufzuwenden und in für Sortenschutzverletzungen üblichem Umfang Ermittlungen zur Sortenschutzverletzung anzustellen in der Weise zu berücksichtigen, dass sie einen Aufschlag auf die marktübliche Lizenzgebühr rechtfertigen?

b) Ist bei der Berechnung des „weiteren Schadens“ auf der Grundlage einer marktüblichen Lizenz nach Art. 94 Abs. 2 Satz 1 GemSortV stets pauschal ein bestimmter „Verletzerzuschlag“ anzusetzen? Ergibt sich dies aus Art. 13 Abs. 1 Satz 2 der Durchsetzungsrichtlinie?

c) Ist bei der Berechnung des „weiteren Schadens“ auf der Grundlage einer marktüblichen Lizenz nach Art. 94 Abs. 2 Satz 1 GemSortV eine Verzinsung der jährlich geschuldeten Vergütung nach einem üblichen Verzugszinssatz zu berücksichtigen, wenn davon auszugehen ist, dass vernünftige Vertragsparteien eine solche Verzinsung vorgesehen hätten?

 
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