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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-15 U 10/14

Datum:
28.08.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-15 U 10/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2014:0828.I15U10.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 4a O 135/11
 
Tenor:

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen,

Abbundanlagen zur Bearbeitung von Strangmaterial, insbesondere zur Bearbeitung von stangenförmigen Holzwerkstücken, Holzbalken, Brettern und dergleichen, wobei die Abbundanlage eine Auflage und eine Transporteinrichtung zum Auflegen und Transportieren des Strangmaterials aufweist, mit wenigstens einem, entlang der Transporteinrichtung angeordneten Bearbeitungsaggregat mit einer von einem Spindelantrieb angetriebenen Werkzeugspindel, welche in einer Ebene verschiebbar ist und an der ein Werkzeug für die Bearbeitung des Werkstückes angeordnet ist, wobei die Werkzeugspindel um eine zur Spindelachse senkrechte Drehachse drehbar ist,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die Werkzeugspindel im oberen Bereich eines Standfußes gelagert ist und das gegenüberliegende Ende des Standfußes auf einem drehbar gelagerten Drehteller befestigt ist und wobei der Vorschub für die Bearbeitung des Werkstückes durch das Bearbeitungsaggregat von der Vorschubbewegung der Transporteinrichtung abgeleitet ist;

2.

dem Kläger unter Vorlage eines nach Kalenderjahren geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 17.08.2001 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und –zeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen,-zeiten und -preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen, und unter Angaben der Namen und Anschriften der Abnehmer sowie unter Vorlage von Belegen in Form von Kopien von Rechnungen,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen,-zeiten und -preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, sowie bei Internetwerbung der Schaltungszeiträume, der Domain, unter der die Werbung geschaltet war, sowie der Suchmaschinen und sonstigen Marketing-Tools, unter denen die fraglichen Seiten einzeln oder in einem Gesamtpaket angemeldet waren,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei diese Angaben erst ab dem 03.09.2005 zu machen sind,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger sowie der nicht gewerblichen Abnehmer statt dem Kläger einem von dem Kläger zu bezeichnenden, ihm gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, dem Kläger auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

3.die vorstehend unter Ziffer 1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen und seit dem 01.01.2008 in Verkehr gelangten Abbundanlagen oder zumindest das unter 1. bezeichnete Bearbeitungsaggregat zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Landgericht Düsseldorf mit Urteil vom 07.05.2013 (4a O 135/11), insoweit bestätigt durch das hiesige Urteil des Senats auf eine Verletzung des deutschen Teils des Europäischen Patents 0 813 XXX erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des ggf. bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird, und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;

4.

die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, unter 1. bezeichneten Abbundanlagen auf eigene Kosten im Bereich des unter 1. bezeichneten Bearbeitungsaggregates auszubauen und das Bearbeitungsaggregat bzw. ausgebaute Einzelteile zu vernichten;

5.an den Kläger 9.082,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 26.08.2011 zu zahlen.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,

1.

an den Kläger für die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 17.08.2001 bis zum 02.09.2005 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2.dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 03.09.2005 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei sich die Schadensersatzpflicht für die vor dem 01.01.2008 begangenen Handlungen auf die Herausgabe dessen beschränkt, was die Beklagte durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen auf Kosten des Klägers erlangt hat.

III.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

IV.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 225.000,00 € abzuwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V.Die Revision wird nicht zugelassen.

VI.Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird wie folgt festgesetzt:

Bis zum 04.08.2014: 250.000,00 EUR; ab dem 05.08.2014: 225.000,00 €.

 
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