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Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 04.12.2013 gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Mönchengladbach vom 27.11.2013 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 06.12.2013 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e:
2I.
3Die Parteien sind Geschwister. Die drei Kläger haben die Beklagte auf Zahlung von 18.000 EUR nebst Zinsen an die aus ihnen und der Beklagten bestehende Erbengemeinschaft nach der verstorbenen Mutter der Parteien (Klageantrag zu 1) und außerdem auf Zahlung von ursprünglich jeweils 2.333,24 EUR (später je 5.499,78 EUR) an sich (Klageanträge zu 2 bis 4) in Anspruch genommen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Ihren Prozesskostenhilfeantrag hat das Landgericht abgelehnt. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten hat der Senat die Entscheidung des Landgerichts teilweise abgeändert und der Beklagten Prozesskostenhilfe für die Verteidigung gegen den Klageantrag zu 3) (die Zahlungsklage der Klägerin zu 2) bewilligt (Beschluss vom 02.08.2012 – I-12 W 10/12). Mit Schriftsatz vom 18.02.2013 hat die Beklagte gegen den Klageantrag zu 1) mit einer Forderung i.H.v. 1.960 EUR aufgerechnet. Mit Urteil vom 06.11.2013 hat das Landgericht die Beklagte auf den Klageantrag zu 1) zur Zahlung von 16.040 EUR nebst Zinsen an die Erbengemeinschaft sowie gemäß den Klageanträgen zu 2) und 4) zur Zahlung an die jeweiligen Kläger verurteilt; die weitere Klage hat es abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 18.11.2013 hat die Beklagte beantragt, die Bewilligung der Prozesskostenhilfe dem ergangenen Urteil zu Klageantrag 1) „anzupassen“. Dies hat das Landgericht unter Hinweis darauf, dass auf einen nach Abschluss der Instanz gestellten Antrag Prozesskostenhilfe nicht mehr bewilligt werden könne, abgelehnt. Hiergegen hat die Beklagte sofortige Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, der Prozesskostenhilfeantrag sei für die 1. Instanz bereits mit Schriftsatz vom 21.07.2011 gestellt worden; es gehe lediglich um die Anpassung der bereits teilweise erfolgten Bewilligung.
4II.
5Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch ansonsten zulässige, insbesondere fristgemäß (§§ 127 Abs. 2 Satz 3, 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO) eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
6Das Landgericht hat sich mit Recht daran gehindert gesehen, der Beklagten Prozesskostenhilfe für die Verteidigung gegen den Klageantrag zu 1) im Umfang der von ihr erklärten Aufrechnung zu bewilligen, da die Beklagte den Prozesskostenhilfeantrag erst am 18.11.2013 – nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils – gestellt hat. Prozesskostenhilfe darf nur für ein bevorstehendes oder laufendes Verfahren bewilligt werden. Voraussetzung für eine Bewilligung noch nach Abschluss des Verfahrens ist, dass der Bewilligungsantrag während des Verfahrens zu einem Zeitpunkt, zu dem noch Gebühren anfallen konnten, gestellt, aber nicht verbeschieden wurde (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Juli 2006 – 16 WF 37/06 –, juris). Der Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten vom 21.07.2011 war durch den Senatsbeschluss vom 02.08.2012 (I-12 W 10/12) abschließend beschieden. Ein die Prozesskostenhilfe versagender Beschluss erlangt zwar keine materielle Rechtskraft; eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt deshalb auch nach erfolgter (und mit der sofortigen Beschwerde nicht oder erfolglos angegriffener) Ablehnung des Antrages in Betracht, solange nur die Voraussetzungen für eine Bewilligung im Zeitpunkt der neuerlichen Entscheidung erfüllt sind (vgl. Kratz, in: BeckOK ZPO, 11. Ed., § 127 Rn. 11). Andererseits erlangen PKH-Beschlüsse mit Ablauf der in § 127 Abs. 2 S. 3, Abs. 3 S. 3 und 4 ZPO genannten Fristen formelle Rechtskraft (vgl. Motzer, in: MüKoZPO, 4. Aufl., § 127 Rn. 13), weshalb eine nachträgliche PKH-Bewilligung nur aufgrund eines neuen Antrags in Betracht kommt. Einen solchen Antrag hat die Beklagte nach der von ihr erklärten teilweisen Aufrechnung gegen den Klageantrag zu 1) vor Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens nicht gestellt. Nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils ist für einen neuerlichen Prozesskostenhilfeantrag (für die 1. Instanz) kein Raum.
7III.
8Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO). Erstinstanzl. Az.: 11 O 174/11 LG Mönchengladbach
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