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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-11 U 9/13

Datum:
21.05.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-11 U 9/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2014:0521.I11U9.13.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 08.04.2013 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg (4 O 376/11) hinsichtlich der Anträge zu 1) und 3) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Waren zu erteilen, die sie aus dem Lager H… in O…. abtransportiert hat, unter schriftlicher Angabe der Anzahl, der Bezeichnung der einzelnen Waren und unter Nennung des Lagerorts.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden entstandenen und zukünftig noch entstehenden Schaden zu ersetzen, der aus ihrer Inbesitznahme der bei der Firma H… in O… eingelagerten Waren resultiert.

Im Übrigen wird das Urteil aufgehoben. Zur Entscheidung über den weiteren Anspruch der Klägerin (Antrag zu 2) und über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen des zweiten Rechtszuges wird die Sache an das Landgericht Duisburg zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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