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Oberlandesgericht Düsseldorf, I -10 W 33/14

Datum:
27.03.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I -10 W 33/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2014:0327.I10W33.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Kleve, 4 T 66/14
Schlagworte:
Auslegung der Nachbemerkung zu Nr. 207 KV-GvKostG
Normen:
Nr. 207 KV-GvKostG
Leitsätze:

Die Gebühr für die gütliche Erledigung gem. Nr. 207 GvKostG fällt nach dem eindeutigen Wortlaut der Nachbemerkung zu Nr. 207 GvKostG nur dann nicht an, wenn eine Beauftragung mit einer Maßnahme nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 4 ZPO vorliegt.

Die fragliche Formulierung ist einer abweichenden Auslegung nicht zugänglich. Es handelt sich um einen Ausnahmetatbestand, der grundsätzlich eng auszulegen ist (vgl. BGH NJW 1985, 2526).

 
Tenor:

Die weitere Beschwerde der Landeskasse vom 13. März 2014 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 6. März 2014 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

 
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