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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 W 19/14

Datum:
04.03.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-10 W 19/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2014:0304.I10W19.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Kleve, 4 T 216/13
Schlagworte:
Entstehen der Einigungsgebühr in Beratungshilfeverfahren wegen einer Urheberrechtsverletzung
Normen:
Nr. 1000 VV-RVG
Leitsätze:

In Beratungshilfeverfahren wegen einer Urheberrechtsverletzung kommt der Unterlassungserklärung inhaltlich nur eine untergeordnete Bedeutung zu.

Die Verständigung der Parteien allein über den Inhalt der Unterlassungserklärung lässt die Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV-RVG nicht entstehen.

 
Tenor:

Die weitere Beschwerde der Antragsteller vom 27. November 2013 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 6. November 2013 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

 

I -10 W 19/14 (OLG Düsseldorf)

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