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Oberlandesgericht Düsseldorf, IV-2 RBs 160/14

Datum:
23.12.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
IV-2 RBs 160/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2014:1223.IV2RBS160.14.00
 
Leitsätze:

Leitsatz

GVG §§ 199 Abs. 3 Satz 1

OWiG §§ 46 Abs. 1, 80 Abs. 2 Nr. 1

Die Feststellung, dass die Verfahrensdauer unangemessen war (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 199 Abs. 3 Satz 1 GVG), setzt nicht voraus, dass die Rechtsbeschwerde zuvor zugelassen worden ist. Es reicht vielmehr aus, dass das Rechtsbeschwerdegericht auf einen in zulässiger Weise gestellten und begründeten Zulassungsantrag mit der Sache befasst worden ist.

OLG Düsseldorf, 2. Senat für Bußgeldsachen

Beschluss vom 23. Dezember 2014, IV-2 RBs 160/14

 
Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

Jedoch wird festgestellt, dass das Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtsstaatswidrig verzögert worden ist.

 
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