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Oberlandesgericht Düsseldorf, II-8 WF 105/14

Datum:
19.09.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-8 WF 105/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2014:0919.II8WF105.14.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Oberhausen, 55 F 1282/13
Leitsätze:

Eine Erhöhung des als Festbetrag vorgegebenen Verfahrenswertes in Sorge- und Umgangssachen nach § 45 Abs. 3 FamGKG ist nur geboten, wenn der Arbeitsauf-wand des Gerichts und der Verfahrensbevollmächtigten aufgrund besonderer Um-stände – beispielsweise wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache – so stark von einem durchschnittlichen Verfahren abweicht, dass der nach § 45 Abs. 1 FamGKG vorgesehene Verfahrenswert zu unangemessen niedrigen Kosten und Gebühren führen würde. Allein die Einholung eines Sachverständigengutachtens und der hiermit regelmäßig verbundene zweite Anhörungstermin reichen für eine Erhöhung des Verfahrenswertes im Regelfall noch nicht aus (entgegen OLG Celle v. 11.2.2011 – 10 WF 399/10, NJW 2011, 1373)

 
Tenor:

wird die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oberhausen vom 27.06.2014 – Festsetzung des Verfahrenswertes – zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet (§ 59 Abs. 3 FamGKG).

 
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