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Oberlandesgericht Düsseldorf, II-8 UF 236/13

Datum:
19.02.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-8 UF 236/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2014:0219.II8UF236.13.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Mülheim an der Ruhr, 24 F 1302/13
Leitsätze:

zu §§ 239 FamFG, 313, 1602 BGB:

1. Es stellt keine schwerwiegende Veränderung im Sinne des § 313 BGB dar, wenn die Berechtigung eines volljährigen behinderten Kindes zum Bezug von SGB XII-Leistungen grundsätzlich besteht, diese Berechtigung jedoch bereits bei Errichtung des vorherigen Unterhaltstitels bestand und dort nicht berück-sichtigt wurde.

2. Wurde ein Einkommen aus der Tätigkeit in einer Behindertenwerkstatt bei der Errichtung des vorherigen Unterhaltstitels als „überobligatorisch“ bewertet, so ist es bei einer erheblichen zwischenzeitlichen Erhöhung dieser Bezüge nicht geboten, diese Bewertung hinsichtlich des Erhöhungsbetrages fortzuschrei-ben.

3. Bezüge aus der Tätigkeit in einer Behindertenwerkstatt in der Größenordnung von 250 € haben nicht mehr den Charakter eines Taschengeldes und stehen - jedenfalls teilweise – zur Deckung des Unterhaltsbedarfs zur Verfügung.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 31.07.2013 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Vereinbarung der Beteiligten vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Villingen-Schwenningen vom 26.01.2011 (3 F 215/10) wird dahin abgeändert, dass der Antragsteller mit Wirkung ab dem 09.01.2013 an den Antragsgegner einen monatlichen Unterhalt von 353 € zu zahlen hat.

Der weitergehende Abänderungsantrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen der Antragsteller zu 90 % und der Antragsgegner zu 10 %.

Die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung wird angeordnet.

Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz: 5.226 €

 
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