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Oberlandesgericht Düsseldorf, III-3 Ausl 22/14

Datum:
11.02.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-3 Ausl 22/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2014:0211.III3AUSL22.14.00
 
Leitsätze:

StPO: §§ 457, 458, 459h, 462

EGGVG: §§ 23, 24

StVollstrO § 21

In dem Verfahren nach § 458 StPO sind weder die Rechtmäßigkeit der Ladung zum Strafantritt noch materielle Fragen einer beantragten Vollstreckungsübernahme eines ausländischen Staates zu prüfen.

Die Ladung zum Strafantritt kann mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. §§ 23 ff EGGVG angefochten werden, dem das Einwendungsverfahren nach § 21 StVollO vorgeschaltet ist. Einwendungen gegen ein Überstellungsgesuch sind in dem entsprechenden Vollstreckungshilfeverfahren geltend zu machen.

OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat

Beschluss vom 11.02.2014, III 3 Ausl 22/14

 
Tenor:

Der Beschluss wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten darin entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

 
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