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Oberlandesgericht Düsseldorf, III-2 Ws 605-606/14

Datum:
12.12.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-2 Ws 605-606/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2014:1212.III2WS605.606.14.00
 
Sachgebiet:
Strafrecht
Leitsätze:

StPO §§ 459d, 459g Abs. 2

StGB § 73a

Die Anordnung, dass die Vollstreckung des Verfalls von Wertersatz unterbleibt, stellt einen Eingriff in das rechtskräftige Urteil dar und trägt Ausnahmecharakter. Der Zweck der gemäß § 459g Abs. 2 StPO entsprechend geltenden Regelung des § 459d StPO besteht nach der Zielsetzung des Gesetzgebers darin, solchen für die Resozialisierung bedeutsamen Umständen Rechnung zu tragen, die das Tatgericht nicht berücksichtigen konnte, weil sie erst nachträglich eingetreten oder bekannt geworden sind.

OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat

Beschluss vom 12. Dezember 2014, III-2 Ws 605-606/14

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Der Antrag des Verurteilten anzuordnen, dass die Vollstreckung des durch Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 9. Juli 2009 angeordneten Verfalls von Wertersatz in Höhe von 150.000 Euro unterbleibt, wird abgelehnt.

Der Verurteilte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 
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