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Oberlandesgericht Düsseldorf, III-2 RVs 35/14

Datum:
08.04.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-2 RVs 35/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2014:0408.III2RVS35.14.00
 
Sachgebiet:
Strafrecht
Leitsätze:

Leitsatz

StPO §§ 203, 207 Abs. 1, 329 Abs. 1 Satz 1

1.

Die allein auf die Sachrüge gestützte Revision gegen ein nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO ergangenes Verwerfungsurteil ist zulässig und führt zu der Prüfung, ob die Verfahrensvoraussetzungen vorliegen oder Verfahrenshindernisse bestehen. Diese Prüfung erstreckt sich auch darauf, ob in erster Instanz der erforderliche Eröffnungsbeschluss gefasst worden ist.

2.

Die tatsächliche Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts, die Anklage zur Hauptverhandlung zuzulassen, kommt anhand des Protokolls schriftlich hinreichend deutlich zum Ausdruck, wenn es den Untersuchungshaftbefehl in dem Vorführungstermin aufrechterhält und sogleich Termin zur Hauptverhandlung bestimmt.

OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat

Beschluss vom 8. April 2014, III-2 RVs 35/14

 
Tenor:

Die Revision wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

 
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