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Oberlandesgericht Düsseldorf, 8 U 50/14

Datum:
04.12.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 U 50/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2014:1204.8U50.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 3 O 393/11
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof, VI ZR 523/14
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen künftigen materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm infolge der streitgegenständlichen Behandlung in dem Krankenhaus der Beklagten zu 1 im Jahr 2008 noch entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen werden.

Kosten 1. Instanz:

Der Kläger trägt seine eigenen außergerichtlichen Kosten zu 1/12 und die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1/24;

die Klägerin trägt ihre eigenen außergerichtlichen Kosten in vollem Umfang und die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 12/24;

die Beklagten tragen die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 11/12 und die Gerichtkosten sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten zu 11/24.

Kosten 2. Instanz:

Der Kläger trägt seine eigenen außergerichtlichen Kosten zu 1/2 und die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1/12;

die Klägerin trägt ihre eigenen außergerichtlichen Kosten in vollem Umfang und die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 10/12;

die Beklagten tragen die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1/2 und die Gerichtkosten sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten zu 1/12.

 
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