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Oberlandesgericht Düsseldorf, 7 WF 47/14

Datum:
21.03.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 WF 47/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2014:0321.7WF47.14.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Neuss, 51 F 195/11
 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Neuss vom 06.02.2014 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 21.02.2014 vermögen eine abweichende Entscheidung nicht zu rechtfertigen. Die dienstliche Äußerung der Richterin ist nicht zu beanstanden. Das Akteneinsichtsgesuch des früheren Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers hat sich durch dessen Mandatsniederlegung und einer bislang fehlenden Bestellung eines neuen Verfahrensbevollmächtigten erledigt. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens in der Beschwerdeschrift fehlt es an jeglicher Glaubhaftmachung.

Beschwerdewert: 3.000 €.

 
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