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Auf die Berufung des Klägers wird das am 13.06.2013 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kleve (6 O 81/12) nebst dem ihm zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht Kleve zurückverwiesen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e:
2I.
3Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung wegen einer angeblich spätestens seit März 2010 aufgrund einer somatoformen Schmerzstörung und weiteren Erkrankungen bestehenden bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit in seinem zuletzt ausgeübten Beruf als KFZ-Meister in Anspruch.
4Der am 01.05.1967 geborene Kläger schloss bei der Beklagten am 27.03.2006 eine fondsgebundene Rentenversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversichung ab, der die Bedingungen der Beklagten für die Berufungsunfähigkeits-Zusatzversicherung BUZVB BA (08/05) (Anlage B1, Bl. 50 ff. GA, nachfolgend: BUZVB) zugrunde liegen. Der Versicherungsvertrag sieht für den Fall vollständiger Berufsunfähigkeit eine monatliche Rente in Höhe von 1.500,- EUR mit planmäßiger Erhöhung nach einem Dynamikplan vor. Nach dem Inhalt des Versicherungsscheins vom 27.03.2006 (Anl. K1, Bl. 10 ff. GA) wird eine laufende Berufsunfähigkeitsrente während einer Berufsunfähigkeit ‑ abgesehen von etwaigen Erhöhungen aufgrund der Überschussbeteiligung ‑ nicht erhöht. Ausweislich eines Dynamiknachtrags mit Wertermittlung zum 01.04.2010 (Bl. 135 ff. GA) erhöhte sich die monatliche Berufsunfähigkeitsrente zum 01.04.2010 von 1.770,31 EUR auf 1.866,29 EUR und der zu zahlende Monatsbeitrag für die Haupt- und Zusatzversicherung von 119,13 EUR auf 126,30 EUR. Die Versicherungsdauer der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung läuft bis zum 31.03.2027.
5Gemäß § 1 BUZVB liegt bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen zu mindestens 50 % außer Stande ist, ihrem zuletzt vor Eintritt dieses Zustands ausgeübten Beruf ‑ so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war ‑ nachzugehen. Gemäß § 3 Abs. 1 BUZVB erbringt die Beklagte folgende Versicherungsleistungen, wenn die versicherte Person während der Dauer der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung berufsunfähig im Sinne von § 1 BUZVB wird: Volle Befreiung von der Beitragszahlungspflicht für die Hauptversicherung und die eingeschlossenen Zusatzversicherungen sowie Zahlung der vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente, wenn diese mitversichert ist.
6§ 3 Abs. 2 BUZVB enthält folgende Regelung:
7„Ist in Ihrer Versicherung der Dynamikplan eingeschlossen, erfolgen als zusätzliche Leistung des Zusatztarifs I (Absatz 1 a) auch dann Erhöhungen der Versicherungsleistungen im Rahmen des Dynamikplans gemäß den jeweils maßgebenden Besonderen Bedingungen, wenn und solange wegen Berufsunfähigkeit im Sinne von Absatz 1 a) Ihre Beitragszahlungspflicht entfällt.
8[…]
9Eine laufende Berufsunfähigkeitsrente (Zusatztarif R) wird während einer Berufsunfähigkeit – abgesehen von etwaigen Erhöhungen auf Grund der Überschussbeteiligung (vgl. § 12) – aber nicht erhöht.“
10Der Kläger ist gelernter KFZ-Meister und war in diesem Beruf bis zum 30.04.2010 als sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer bei der Sch. Automobile in D. beschäftigt. Im Februar 2010 zeigte der Kläger bei der Beklagten den Eintritt seiner Berufsunfähigkeit an, woraufhin die Beklagte in eine Leistungsprüfung eintrat und den Kläger neurologisch-psychiatrisch und orthopädisch begutachten ließ. In dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten des Arztes Dr. S. vom 18.10.2010 (Anlage B5, Bl. 74 ff. GA) kam dieser zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger eine depressive Episode wahrscheinlich mittelgradiger Ausprägung sowie zusätzlich eine deutlich negative Antwortverzerrung im Sinne einer Aggravation, wahrscheinlich auch im Sinne einer Simulation, vorläge. Eine Erkrankung auf neurologischem Fachgebiet bestehe nicht. Aufgrund der depressiven Episode, aus der sich allein die eingeschränkte berufliche Leistungsfähigkeit des Kläger ergebe, sei davon auszugehen, dass eine Störung des Kommunikationsverhaltens, des Antriebs und der Stimmung vorläge, so dass der Kläger möglicherweise nur noch 4 Stunden pro Tag arbeiten könne. Tätigkeiten mit Kundenkontakt und Kontakt mit Mitmenschen und Menschenmengen seien nicht möglich. Tätigkeiten in beengten Räumen seien aus nervenärztlicher Sicht ohne Einschränkungen möglich. Tätigkeiten unter Zeitdruck seien nur noch sehr eingeschränkt möglich. Tätigkeiten mit Eigenverantwortung seien nicht möglich, da der Kläger aufgrund seiner dysfunktionalen Bewertungen der Reaktion anderer Menschen zu Fehlleistungen neige. Tätigkeiten unter Witterungseinflüssen seien aus nervenärztlicher Sicht uneingeschränkt möglich. Das Führen von PKW sei nicht möglich, da der Kläger mehrere Neuroleptika, ein Antidepressivum und ein süchtig machendes Beruhigungsmittel einnehme. Die Möglichkeit einer beruflichen Wiedereingliederung zum Zeitpunkt der Begutachtung verneinte Dr. S..
11In dem orthopädischen Gutachten des Arztes Dr. T. vom 11.10.2010 (Anlage B6, Bl. 94 ff. GA) kam dieser zu den Diagnosen einer mäßigen degenerativen Veränderung der Halswirbelsäule mit fraglicher funktioneller Beeinträchtigung, jedoch ohne neurogene Störungen, nebenbefundlich: Hämangiom im 4. Lendenwirbel ohne Krankheitswert, sowie beginnende Osteoporose. Auf orthopädischem Fachgebiet läge grundsätzlich keine ernsthafte Erkrankung vor. Allgemein orthopädisch betrachtet könne der Kläger noch gelegentlich schwere, ansonsten aber in jedem Fall mittelschwere und leichte Arbeiten in arbeitsüblicher Vollschicht von 8 Stunden täglich auch an 5-6 Tagen in der Woche ohne zusätzliche notwendige Pausen verrichten. Daraus folge für seine spezielle berufliche Tätigkeit als KFZ-Meister in leitender Funktion bei eigener körperlicher Mitarbeit bei wohlwollender Betrachtungsweise nur eine Leistungsminderung von maximal 10 Prozent. Aus orthopädischer Sicht könne der Kläger jederzeit seine berufliche Tätigkeit in der bisherigen Form wieder aufnehmen.
12In einer von der Beklagten eingeholten ergänzenden Stellungnahme des Arztes Dr. H. vom 06.12.2010 (Anlage B7, Bl. 114 ff. GA) kam dieser nach Auswertung des neurologisch-psychiatrischen Gutachtens vom 18.10.2010 und des orthopädischen Gutachtens vom 11.10.2010 zu dem Ergebnis, dass eine relevante körperliche Erkrankung weder orthopädisch noch neurologisch vorliege und die seelische Störung geprägt sei durch sehr bewusste Verhaltensweisen, was nicht die Annahme einer Leistungsminderung als KFZ-Mechaniker rechtfertige. Eine auch nur graduelle Berufsunfähigkeit des Klägers könne nach Aktenlage nicht angenommen werden.
13Mit Schreiben an den Kläger vom 21.02.2011 (Anlage B8, Bl. 126 f. GA) lehnte die Beklagte Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit der Begründung ab, dass der Kläger nicht ärztlich nachgewiesen habe, dass er berufsunfähig sei und er bei der Begutachtung eine objektive Beurteilung des Sachverhalts durch sein Verhalten verhindert habe.
14Der Kläger hat behauptet, er sei seit dem Jahre 2009 infolge seiner Erkrankungen fast durchgängig arbeitsunfähig gewesen. Er leide seitdem an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung im Bereich des Kopfes, des Nackens, der Schultern und Ellenbogen, der Handgelenke, des Handrückens und der Handinnenflächen. Zudem habe er sich in einer schweren depressiven Episode (ohne psychotische Symptome) befunden. Es seien bei ihm zudem eine Spondylarthrose der Hals- und Lendenwirbelsäule, ein Zervikobrachialsyndrom, eine Polyglobulie, eine saisonale allergische Konjunktivitis sowie eine Hypakusis, ein chronifizierter Schwindel und eine Anpassungsstörung diagnostiziert worden. Er leide überdies an weiteren, mit Schriftsatz vom 21.05.2013 (Bl. 151 GA) dargelegten Erkrankungen. Aufgrund seiner Erkrankungen habe er eine verminderte Stresstoleranz, was auch die Folge hartnäckiger Schlafstörungen sei und mit schneller Ermüdbarkeit einhergehe. Seine Gelenkkörperschmerzen führten zu einer schnellen Überforderung und trotz einer dauerhaften ambulanten Therapie mit verschiedenen Antidepressiva habe sich sein psychischer Zustand nicht verbessert. Aufgrund der bereits nach kurzer Tätigkeit einsetzenden Schmerzen sei er nicht in der Lage, über längere Zeiträume kontinuierlich zu arbeiten.
15Aufgrund der bei ihm diagnostizierten Erkrankungen sei er dauerhaft zu mehr als 50 % berufsunfähig und könne auch keine Vergleichstätigkeiten ausüben. Bei seiner zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit als KFZ-Meister habe er im Wesentlichen die in der Klage dargelegten und mit Schriftsatz vom 21.05.2013 hinsichtlich der Körperhaltungen konkretisierten Arbeiten ausgeübt. Er sei weder körperlich noch seelisch in der Lage, diese Leistung zu erbringen.
16Bei der Automobile Sch. habe es sich um einen kleinen Familienbetrieb mit lediglich drei Beschäftigten im Bereich der KFZ-Werkstatt gehandelt. Er habe nicht nur klassische Tätigkeiten eines KFZ-Meisters, sondern auch Gesellentätigkeiten ausgeführt. Hierzu hätten auch schwere körperliche Arbeit in einseitigen Körperhaltungen und Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr gehört. Zudem habe die berufliche Tätigkeit hohe Anforderungen an die Informationsaufnahme, -verarbeitung und ‑weitergabe gestellt. Er sei für Personen und Sachen verantwortlich gewesen, was eine starke und andauernde Konzentration erfordert habe. Der Beruf habe hohe Anforderungen an die körperliche Ausdauer, das Reaktionsvermögen, die Beweglichkeit, den Umgang mit Kunden und die Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern gestellt. Wegen des ständigen technischen Fortschritts sei zudem eine permanente Weiterbildung erforderlich gewesen. Wegen der geringen Größe des Betriebs hätten für den Kläger sehr geringe Handlungs‑ und Entscheidungsspielräume bestanden. Zu seinem Tätigkeitsprofil eines KFZ-Meisters hätten die Verteilung von Aufträgen innerhalb des Betriebes, die Arbeitskontrolle sowie die Mithilfe und Übernahme von Tätigkeiten anderer Mitarbeiter gehört. Auch habe er Probefahrten mit Kunden unternommen und mit diesen über Fehler und Diagnosen an den Fahrzeugen gesprochen. Da er sämtliche in einem KFZ-Betrieb anfallenden Tätigkeiten ausgeübt habe, sei er Umwelteinflüssen wie Lärm, Zugluft, Staub, Schmutz, Gasen, Dämpfen und künstlicher Beleuchtung ausgesetzt gewesen.
17Der Kläger hat zuletzt beantragt,
181.
19die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger kumulierte Rentenzahlungen aus dem Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag für den Zeitraum von April 2010 bis Januar 2013 (34 Monate) i.H.v. 63.453,86 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.866,29 EUR seit dem Ersten eines jeden Monats beginnend mit April 2010 zu zahlen,
202.
21die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger monatlich im Voraus, beginnend mit Februar 2013, längstens bis zum 31.03.2027, eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente gemäß der versicherungsvertraglich vereinbarten monatlichen Rentenleistungen i.H.v. 1.866,29 EUR zu zahlen,
223.
23festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von der Beitragszahlungspflicht für seine Berufsunfähigkeitsversicherung ab April 2010 freizustellen.
24Die Beklagte hat beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Die Beklagte hat den Eintritt bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit bestritten. Die vom Kläger dargelegten Tätigkeiten in seinem zuletzt ausgeübten Beruf sowie den dafür behaupteten zeitlichen Umfang hat die Beklagte mit Nichtwissen bestritten. Zudem hat die Beklagte die Höhe der Klageforderung bestritten und hierzu die Ansicht vertreten, es könne bei einem Eintritt der Berufsunfähigkeit im März 2010 nicht auf den Dynamiknachtrag zum 01.04.2010 abgestellt werden.
27Mit Urteil vom 13.06.2013, auf das wegen der weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe eine Berufsunfähigkeit nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Er habe nicht hinreichend konkret dargelegt, wie seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit ausgestaltet gewesen sei. Einem medizinischen Sachverständigen hätten anhand der Darstellung des Klägers keine genauen Einzelheiten zu der ausgeübten Tätigkeit vorgegeben werden können. Auch sei das Vorbringen des Klägers zu den behaupteten Erkrankungen nicht hinreichend substantiiert, da unklar bleibe, welche der behaupteten Erkrankungen ab wann und in welchem Umfang eingetreten seien und ob Beschwerden während des geltend gemachten Zeitraumes abgeklungen seien. Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum der Kläger gerade ab März 2010 berufsunfähig sein soll. Auch fehle substantiiertes Vorbringen des Klägers zu den Folgen der Erkrankungen für seine berufliche Tätigkeit.
28Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils (Bl. 166 – 167 GA) Bezug genommen.
29Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 24.06.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 18.07.2013 bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, den er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 24.09.2013 mit einem am 23.09.2013 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
30Der Kläger ist der Ansicht, das Landgericht habe die Anforderungen an die Substantiierung seines Sachvortrags überspannt. Er habe mit Schriftsatz vom 21.05.2013 alle von ihm während seiner Berufstätigkeit ausgeübten Tätigkeiten aufgeführt und meint hierzu, anhand dieser Arbeitsbeschreibung dürfte für jeden Außenstehenden nachvollziehbar sein, welche Tätigkeiten in welchem Umfang das Berufsbild des von ihm zuletzt ausgeübten Berufs des KFZ-Meisters prägten. Der Kläger ist zudem der Ansicht, es hätte einer konkreten und detaillierten Darlegung der zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht bedurft, und behauptet hierzu, seine gesundheitlichen Defizite seien so gravierend, dass er jeder Berufstätigkeit allgemein nicht mehr gewachsen sei. Seine erstinstanzlich vorgetragenen Beschwerden hätten bereits seit Antragstellung bestanden und die Berufsunfähigkeit bestehe fort.
31Der Kläger beantragt,
32unter Aufhebung des Urteil des Landgerichts Kleve vom 13.06.2013
331.
34die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger kumulierte Rentenzahlungen aus dem Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag für den Zeitraum von April 2010 bis Januar 2013 (34 Monate) i.H.v. 63.453,86 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.866,29 EUR seit dem Ersten eines jeden Monats beginnend mit April 2010 zu zahlen,
352.
36die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger monatlich im Voraus, beginnend mit Februar 2013, längstens bis zum 31.03.2027, eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente gemäß der versicherungsvertraglich vereinbarten monatlichen Rentenleistungen i.H.v. 1.866,29 EUR zu zahlen,
373.
38festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von der Beitragszahlungspflicht für seine Berufsunfähigkeitsversicherung ab April 2010 freizustellen.
39hilfsweise, das Urteil des Landgerichts Kleve vom 13.06.2013 und das Verfahren aufzuheben und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen.
40Die Beklagte beantragt,
41die Berufung zurückzuweisen.
42Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend und meint, der Kläger hätte die Arbeitszeit, Einzeltätigkeiten, deren Anteile an der Gesamtarbeitszeit und die mit den jeweiligen Einzeltätigkeiten verbundenen körperlichen Belastungen konkret darlegen müssen. Da auch eine psychische Erkrankung geltend gemacht werde, seien Angaben zu Stressbelastung, Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit sowie die Darstellung von Führungs-, Überwachungsaufgaben und Kontakten zu Kunden oder Mitarbeitern erforderlich gewesen. Der Kläger habe auch nicht dargelegt, wie sich die behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen in der konkreten Berufsausübung ausgewirkt hätten.
43Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung des Klägers vom 20.09.2013 (Bl. 184 ff. GA), seinen Schriftsatz vom 23.04.2014 (Bl. 214 f. GA) und die Berufungserwiderung der Beklagten vom 28.03.2014 (Bl. 208 ff. GA) Bezug genommen.
44II.
45Die zulässige Berufung ist begründet.
46Auf den Hilfsantrag des Klägers ist das angefochtene Urteil mit dem ihm zugrunde liegenden Verfahren nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO aufzuheben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
471.
48Das Verfahren im ersten Rechtszug leidet an einem wesentlichen Mangel im Sinne von § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
49a)
50Das Landgericht hat ausweislich der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils den Inhalt der vom Kläger zur Akte gereichten gutachterlichen Stellungnahmen und ärztlichen Atteste über seinen Gesundheitszustand unberücksichtigt gelassen. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass sich der Kläger den Inhalt der vom ihm vorgelegten Atteste und Stellungnahmen als Parteivortrag zu eigen gemacht hat. Damit hat das Landgericht erheblichen Parteivortrag des Klägers ‑ nebst tauglichen Beweisantritten ‑ zu seiner behaupteten krankheitsbedingten Berufsunfähigkeit übergangen.
51Unter Berücksichtigung der zur Akte gereichten Atteste und Stellungnahmen ist es nicht ausgeschlossen, dass der Kläger krankheitsbedingt allgemein gar keiner Berufstätigkeit mehr nachgehen kann. In diesem Fall hätte es ‑ was das Landgericht nicht geprüft hat, weil es den Inhalt der Atteste und Stellungnahmen unberücksichtigt gelassen hat - einer konkreten Darlegung der zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht bedurft. Der Versicherungsnehmer braucht seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit ausnahmsweise dann nicht konkret darzulegen, wenn sein gesundheitlichen Defizite so gravierend sind, dass er jedweder beruflicher Tätigkeiten allgemein nicht mehr gewachsen ist und deswegen Verweisungen auf sonstige adäquate Betätigungen ausscheiden (vgl. Prölls/Martin-Lücke, VVG 28. Aufl., § 172 VVG Rn. 56).
52Dies hat der Kläger durch Vorlage der nachstehend genannten Atteste und Stellungnahmen ausreichend dargelegt:
53Aus der gutachterlichen Stellungnahme von Dr. G. vom 04.05.2013 (Anlage K6, Bl. 154 f. GA) ergibt sich, dass sich der Kläger bereits seit dem 13.07.2009 in orthopädischer Behandlung befand und dass sich aufgrund des Schmerzsyndroms eine starke Depression entwickelt habe, wobei es sich um eine Störung handele, die durch wiederholte depressive Episoden charakterisiert sei. Der Kläger sei daher krankheitsbedingt „auf Dauer nicht mehr in der Lage irgendwelche Tätigkeiten, regelmäßig, selbständig und verantwortungsvoll durchzuführen“; er sei als erwerbsunfähig anzusehen.
54Aus dem ärztlichen Attest von Dr. K. vom 07.05.2013 (Anlage K7, Bl. 156 f. GA) ergibt sich zudem, dass sich der Kläger seit dem 27.10.2007 in ständiger schmerztherapeutischer Behandlung befand, unter einem chronischen Schmerzsyndrom mit psychischen und physischen Faktoren gelitten habe und sich aufgrund dessen eine starke Depression entwickelt habe.
55Ausweislich des weiteren vom Kläger vorgelegten ärztlichen Attests von Dr. C. vom 10.05.2013 (Anlage K8, Bl. 158 f. GA) soll der Kläger seit dem 14.08.2007 an einer anhaltenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode, mit Angst, Somatisierung und Anpassungsstörungen leiden. Der Kläger sei zuletzt vom 29.08.2012 bis 12.10.2012 im St. J.-Krankenhaus in M. in stationärer psychiatrischer Behandlung gewesen.
56Auch das von der Beklagten eingeholte neurologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. S. vom 18.10.2010 (Anlage B5, Bl. 74 ff. GA), dessen Inhalt das Landgericht ebenfalls unberücksichtigt gelassen hat, bestätigt eine mittelschwere depressive Episode und gelangt zu dem Ergebnis, dass eine berufliche Wiedereingliederung „zum jetzigen Zeitpunkt“ (Oktober 2010) nicht möglich sei.
57b)
58Der Kläger hat auch ausreichend dargelegt, weshalb bei ihm aufgrund der behaupteten und durch die genannten Atteste und Stellungnahmen konkretisierten Erkrankungen eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vorliegen soll.
59Weil der Versicherungsfall in der vorliegenden Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung voraussetzt, dass der Versicherungsnehmer außer Stande ist, „infolge Krankheit“ voraussichtlich mindestens 6 Monate ununterbrochen in dem bedingungsgemäßem Maße seinen zuletzt ausgeübten Beruf auszuüben, muss er ‑ sofern nicht aufgrund der Schwere der Erkrankung(en) jedwede berufliche Tätigkeit nicht mehr in Betracht kommt ‑ neben der zuletzt von ihm konkret ausgeübten Tätigkeit darlegen, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen ihn in welcher konkreten Weise hindern, bestimmte qualitative oder quantitative Anforderungen seines Berufs zu erfüllen. Dem wird ein Versicherungsnehmer regelmäßig allein durch die Angabe seiner gesundheitlichen Leiden und die Behauptung einer daraus folgenden Berufsunfähigkeit genügen; an die Tiefe und Breite der Darlegung dürfen bei einem medizinischen Laien keine zu hohen Anforderungen gestellt werden (vgl. OLG Stuttgart, NJOZ 2006, 3615 (3619)). Zwar mag es in Fällen, in denen es um vornehmlich psychische Befindlichkeitsstörungen unklarer Wirkung geht ‑ etwa Schlaf- und Konzentrationsstörungen, Nervosität oder nicht bezeichnete „Angstzustände” ‑ nicht genügen, wenn ein Versicherungsnehmer sich darauf beschränkt zu behaupten, er könne seine beruflichen Tätigkeiten deswegen nicht mehr ausüben (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O.).
60Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Der Kläger hat sich nicht darauf beschränkt, psychische Befindlichkeitsstörungen zu behaupten, sondern unter Vorlage der oben genannten Atteste konkrete gesundheitliche Erkrankungen aufgeführt und deren Folgen als Ursache für eine Berufsunfähigkeit bezeichnet.
61Er hat behauptet, seit dem Jahre 2009 lägen bei ihm orthopädische Erkrankungen (somatoforme Schmerzstörung im Bereich des Kopfes, des Nackens, der Schultern und Ellenbogen, der Handgelenke, dass Handrückens und der Handinnenflächen; Spondylarthrose der Hals- und Lendenwirbelsäule, Cervikobrachialsyndrom) vor. Zudem hat er behauptet, er habe sich in einer schweren depressiven Episode (ohne psychotische Symptome) befunden und leide zudem unter internistischen Erkrankungen (Polyglobulie; Hyakusis; allergische Konjunktivitis; chronifizierter Schwindel). Mit Schriftsatz vom 21.05.2013 hat er sodann weitere Erkrankungen vorgetragen und hierzu behauptet, er leide auch an diesen Erkrankungen. Zwar hat er den Beginn und Verlauf der einzelnen Krankheiten und deren Auswirkungen auf seine Berufsfähigkeit nicht im Einzelnen dargelegt. Allerdings hat er die Auswirkungen der einzelnen orthopädischen Krankheiten bereits in der Klage zusammenfassend mit somatoformer Schmerzstörung und im Schriftsatz vom 21.05.2013 mit „Gelenkkörperschmerzen“ beschrieben, die zu einer verminderten Stresstoleranz mit der Folge von Schlafstörungen, schneller Ermüdung und schneller Überforderung führten. Die Auswirkungen hat der Kläger dahingehend dargelegt, dass er aufgrund der bereits nach kurzer Zeit einsetzenden Schmerzen immer wieder lange Ruhepausen einlegen müsse.
62Unter Berücksichtigung der zur Akte gereichten Atteste und Gutachten, in denen jeweils konkrete Diagnosen aufgeführt sind, sind die gesundheitlichen Belastungen des Klägers ausreichend konkretisiert, um ohne Ausforschung Beweis darüber erheben zu können, ob eine oder mehrere der diagnostizierten Erkrankungen eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ab März 2010 verursacht haben.
63c)
64Selbst wenn die gesundheitlichen Defizite des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum nicht so gravierend waren, dass er jedweder beruflicher Tätigkeiten allgemein nicht mehr gewachsen war, hat er seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als KFZ-Meister so konkret dargelegt, dass die in seinem zuletzt ausgeübten Beruf in gesunden Tagen regelmäßig angefallenen Tätigkeiten nach Art, Umfang und Häufigkeit, insbesondere aber auch nach ihren Anforderungen an die Leistungsfähigkeit, für einen Außenstehenden hinreichend nachvollziehbar sind und hierüber sowie über den Eintritt einer bedingungsgemäßen (krankheitsbedingten) Berufsunfähigkeit ohne unzulässige Ausforschung Beweis erhoben werden kann.
65aa)
66Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter Zustimmung der Literatur (vgl. BGH Beschluss vom 27. 2. 2008 - IV ZR 45/08 m.w.N., BGH NJW-RR 1996, 345; Prölls/Martin-Lücke, VVG 28. Aufl., § 172 VVG Rn. 55) erfordert die Beurteilung, ob der Versicherte bedingungsgemäß berufsunfähig ist, dass die konkrete Ausgestaltung des von ihm zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles ausgeübten Berufes und die sich aus dieser Berufsausübung ergebenden Anforderungen festgestellt werden; diese Feststellungen zum außermedizinischen Sachverhalt sind einem medizinischen Sachverständigen als Grundlage seiner Gutachtenerstattung vorzugeben (BGH, r+s 1992, 427). Der Sachverständige muss anhand des ihm vorgegebenen Sachverhalts zur konkreten Berufsausübung die dem Versicherungsnehmer in seinem Beruf konkret abverlangten Verrichtungen nicht nur einzeln, sondern auch im Zusammenhang mit denjenigen bewerten, mit denen sie einen einheitlichen Lebensvorgang bilden (vgl. dazu BGH, r+s 2003, 207)). Nur so kann bei der Beurteilung der Berufsunfähigkeit zutreffend eingeschätzt werden, ob nicht die Unfähigkeit zur Ausführung einzelner Arbeitsschritte dergestalt Auswirkungen auf die gesamte Arbeitsleistung hat, dass ein sinnvolles Arbeitsergebnis nicht mehr zu erzielen ist (BGH, Urteil vom 12.06.1996 - IV ZR 118/95). Eine umfassende Tätigkeitsbeschreibung ist daher auch dann nicht entbehrlich, wenn einzelne Tätigkeiten nicht ausgeübt werden können. Eine nur teilweise, auch nur für einzelne Tätigkeiten bestehende Unfähigkeit kann zwar zur Berufsunfähigkeit führen, wenn ein sinnvolles Arbeitsergebnis nicht mehr erzielt werden kann (Prölls/Martin-Lücke, VVG, 28. A., § 172 VVG Rn. 51, 63). Um das beurteilen zu können, bedarf es jedoch zunächst der Darlegung der Arbeitsschritte nach Art und Umfang.
67bb)
68Allerdings dürfen die Anforderungen an die Darlegung der Tätigkeit in gesunden Tagen kein Selbstzweck sein. Eine weitergehende Substantiierung des Vorbringens darf nicht verlangt werden, wenn auf der Grundlage des Sachvortrags die Tätigkeit für einen Außenstehenden ausreichend nachvollziehbar ist. Überhöhte Substantiierungsanforderungen sollen nicht dazu führen, dass berechtigte Ansprüche nicht durchgesetzt werden können (Senatsurteil vom 29.10.2013, I-4 U 228/11; BGH, Beschluss vom 07.07.10, BeckRS 2010, 17680). Regelmäßig ist zur Tätigkeit jedoch umfassend vorzutragen, insbesondere eine stundenplanmäßige Auflistung einer typischen Arbeitswoche zu den Akten zu reichen (vgl. OLG Köln, BeckRS 2012, 11008 und 11009).
69Diesen Anforderungen genügen die Angaben des Klägers in der Klage und in seinem Schriftsatz vom 21.05.2013. Eine darüber hinausgehende Substantiierungspflicht besteht nicht. Die Substantiierungsanforderung ist jeweils vom konkreten Beruf abhängig. Je einfacher und allgemeiner die Tätigkeit ist, desto weniger muss vorgetragen werden, damit ein Sachverständiger die Frage der Berufsunfähigkeit beurteilen kann. Der Kläger hat dargelegt, dass er den Beruf des KFZ-Meisters in einem kleineren Betrieb mit KFZ-Reparaturwerkstatt mit insgesamt drei dort beschäftigten Mitarbeitern ausgeübt habe. Durch welche Tätigkeiten sein Arbeitsalltag geprägt gewesen sei, hat er durch einen detaillierten exemplarischen Wochenarbeitsplan dargelegt. Zu den dort aufgeführten Einzeltätigkeiten, zu denen auch die jeweilige Dauer angegeben ist, hat er mit Schriftsatz vom 21.05.2013 ergänzend dargelegt, welche Körperhaltungen mit der jeweiligen Tätigkeit verbunden gewesen seien. Hinsichtlich der Arbeitsabläufe in einer KFZ-Werkstatt kann zudem auf Typisierungen zurückgegriffen werden, da der Kläger nach seiner Tätigkeitsbeschreibung den Beruf des KFZ-Meisters nicht in untypischer Weise ausgeübt hat. Soweit er neben den handwerklichen Arbeiten auch übergeordnete Aufgaben wahrgenommen hat (Verteilung von Aufträgen innerhalb des Betriebs, Arbeitskontrolle, Probefahrten und Gespräche mit Kunden), entspricht auch dies dem typischen Berufsbild eines KFZ-Meisters.
70Einem medizinischen Sachverständigen kann ‑ nach zunächst durchzuführender Beweisaufnahme über das Tätigkeitsbild ‑ vorgegeben werden, von welcher Art und welchem Umfang körperlicher, planender, organisatorischer und beaufsichtigender Tätigkeiten des Klägers bei der medizinischen Beurteilung auszugehen ist.
712.
72Aus der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs als wesentlichem Mangel des Verfahrens im ersten Rechtszug folgt zugleich die Notwendigkeit einer umfangreichen Beweisaufnahme im Sinne von § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO.
73Es ist voraussichtlich darüber Beweis zu erheben, ob der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum aufgrund der behaupteten Erkrankungen allgemein keiner beruflichen Tätigkeit mehr nachgehen konnte und deshalb eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vorlag und – falls dies nicht der Fall ist – über das von der Beklagten bislang bestrittene Berufsbild der zuletzt vom Kläger ausgeübten Tätigkeit als KFZ-Meister und über die Frage, ob er aufgrund der behaupteten Erkrankungen im streitgegenständlichen Zeitraum mindestens sechs Monate ununterbrochen zu mindestens 50 % außer Stande war, seinem zuletzt vor Eintritt dieses Zustands ausgeübten Beruf ‑ so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war ‑ nachzugehen. Der Kläger, dessen persönliche Anhörung hierzu gemäß § 141 Abs. 1 ZPO geboten sein dürfte, hat für das von ihm zu beweisende Bild seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit Beweis angetreten durch Vernehmung des Zeugen Sk.. Für den von ihm zu beweisenden Eintritt krankheitsbedingter Berufsunfähigkeit hat der Kläger Beweis angetreten durch sachverständiges Zeugnis der Ärzte Dr. G., Dr. C. und Dr. K. sowie durch Einholung eines orthopädischen, psychiatrischen und internistischen Sachverständigengutachtens.
74Um den Parteien keine Tatsacheninstanz zu nehmen, ist es sachdienlich, die Beweisaufnahme dem Landgericht zu überlassen.
753.
76Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Entgegen der Ansicht der Beklagten dürfte sich die Höhe der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeitsrente nach dem Dynamiknachtrag zum 01.04.2010 richten und daher auf 1.866,29 EUR pro Monat belaufen.
77Der Kläger begehrt Berufsunfähigkeitsleistungen erst ab dem 01.04.2010 und behauptet, er sei spätestens seit März 2010 berufsunfähig. Gemäß § 4 Abs. 1 BUZVB entsteht der Anspruch auf die Berufsunfähigkeitsleistungen mit Beginn des Monats, der auf den Eintritt der Berufsunfähigkeit folgt. Damit ist die im April 2010 maßgebliche Berufsunfähigkeitsleistung zu Grunde zu legen.
78Zwar sehen der Versicherungsschein und § 3 Abs. 2 BUZVB vor, dass eine „laufende Berufsunfähigkeitsrente“ während der Berufsunfähigkeit nicht erhöht wird. Aus § 12 Abs. 4 BUZVB ergibt sich, dass eine „laufende Berufsunfähigkeitsrente“ nur eine solche ist, die bereits gezahlt wird. Im März 2010 hat die Beklagte jedoch noch keine Berufsunfähigkeitsrente an den Kläger gezahlt, weshalb die bedingungsgemäße Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente zum 01.04.2010 weder durch § 3 Abs. 2 BUZVB noch durch den inhaltsgleichen Hinweis im Versicherungsschein ausgeschlossen sein dürfte.
79III.
80Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.
81Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
82Der Streitwert für das Berufungsverfahrens wird auf 149.112,92 EUR festgesetzt. Abweichend von der Wertfestsetzung durch Beschluss des Landgerichts vom 18.01.2013 waren dem Klageantrag zu 3) die Rückstände bis zur Klageeinreichung hinzuzurechnen (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 28. Aufl., § 9 Rn. 5) und ein Abschlag von 20 % wegen des Feststellungscharakters vorzunehmen. Hieraus ergibt sich für den Klageantrag zu 3) ein Streitwert von 7.247,88 EUR (= 30 x 126,30 EUR Rückstand von April 2010 bis einschl. September 2012 + 12 x 126,30 EUR x 3,5 künftige Leistungsbefreiung gemäß § 9 S. 1 ZPO = 9.093,60 EUR abzgl. 20 % Feststellungsinteresse).