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Oberlandesgericht Düsseldorf, 1 Ws 381/14

Datum:
05.12.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ws 381/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2014:1205.1WS381.14.00
 
Leitsätze:

Beim Pflichtverteidiger kommt es für die Höhe der Vergütung für die Tätigkeit in einem Rechtsmittelverfahren (2. KostRMoG) nicht auf den Zeitpunkt der Pflichtverteidigerbestellung, sondern entsprechend § 60 Abs. 1 S. 2 RVG auf den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels an.

 
Tenor:

Die Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den Beschluss der 4. großen Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 17. Juli 2014 (004 Kls 14/13), mit dem die dem Pflichtverteidiger für das Revisionsverfahren zustehenden Gebühren und Auslagen auf 741,37 € festgesetzt worden sind, wird aus den im Wesentlichen zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung sowie des Nichtabhilfebeschlusses der Strafkammer vom 20. August 2014 als unbegründet verworfen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).

 
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