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Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-3 Kart 60/11 (V)

Datum:
16.01.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kartellsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VI-3 Kart 60/11 (V)
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2013:0116.VI3KART60.11V.00
 
Leitsätze:

§§ 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, 10 Abs. 1, Abs., 2 ARegV

1. Eine im Rahmen eines Antrags auf Genehmigung eines Erweiterungsfaktors gem. §§ 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 S. 2 und 10 ARegV vorgenommene Korrektur der für das Basisjahr im Rahmen der Strukturdatenabfrage zum Effizienzvergleich vom Netzbetreiber angegebenen Werte widerspricht dem Regelungskonzept der ARegV und ist daher unzulässig.

2. Eine Korrektur der auf den Antragszeitpunkt bezogenen Strukturdaten (Istwerte) ist im Rahmen des laufenden Verfahrens auf Genehmigung eines Erweiterungsfaktors auch noch nach Ablauf der Antragsfrist nach § 4 Abs. 4 S. 2 ARegV zulässig.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Beschlusskammer 9 der Bundesnetzagentur vom 17. August 2011 -………….- aufgehoben und die Bundesnetzagentur verpflichtet, über die Anpassung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen für den Zeitraum der ersten Regulierungsperiode aufgrund eines Erweiterungsfaktors unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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