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Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-3 Kart 462/11 (V)

Datum:
29.05.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kartellsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VI-3 Kart 462/11 (V)
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2013:0529.VI3KART462.11V.00
 
Leitsätze:

§§ 29 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 EnWG, 36, 48, 49 VwVfG

1. Nach § 29 Abs. 2 EnWG kann die Bundesnetzagentur ggfs. auch während einer laufenden Regulierungsperiode die Bedingungen und Methoden zur Bestimmung der Höhe von Eigenkapitalzinssätzen ändern. Die Wertung der §§ 7 Abs. 6 Satz 1, Satz 2 StromNEV, 7 Abs. 6 Satz 1, Satz 2 GasNEV, wonach über die Höhe Eigenkapitalzinssätze vor Beginn einer Regulierungsperiode entschieden werden soll, schließt eine Änderung nicht aus.

2. Der von der Bundesnetzagentur in der Festlegung vom 31.10.2011, BK4-11-304, angeordnete Widerrufsvorbehalt hat nur deklaratorische Wirkung.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Betroffenen vom 16.12.2011 gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 31.10.2011, BK4-11-304, wird zurückgewiesen.

Die Betroffene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 50.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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