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Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-3 Kart 268/12 (V)

Datum:
17.07.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kartellsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VI-3 Kart 268/12 (V)
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2013:0717.VI3KART268.12V.00
 
Leitsätze:

§§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, 23 Abs. 6, 32 Abs. 1 Nr. 3 ARegV

1. Für die Genehmigungsfähigkeit einer Investitionsmaßnahme eines Verteilernetzbetreibers zur Integration von EEG-Anlagen kommt es im Rahmen des § 23 Abs. 6 ARegV nicht darauf an, dass die EEG-Anlagen unmittelbar an das Netz des investierenden Netzbetreibers angeschlossen sind. Investitionsmaßnahmenfähig sind auch solche Ausbaumaßnahmen, die durch den Zubau von EEG-Anlagen im nachgelagerten Netz eines anderen Netzbetreibers erforderlich werden.

2. Der von der Bundesnetzagentur mit der Festlegung vom 08.09.2010 (BK 8-10-004) nach §§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, 32 Abs. 1 Nr. 3 ARegV bestimmte Parameter „Anzahl der Einspeisepunkte dezentraler Erzeugungsanlagen“ erfasst nur solche Netzausbaumaßnahmen, die kausal darauf zurückzuführen sind, dass zusätzliche Erzeugungsanlagen an das eigene Netz des antragstellenden Netzbetreibers angeschlossen werden. Ausbaumaßnahmen innerhalb des Hochspannungsnetzes eines Netzbetreibers, die der Rückspeisung von Energiemengen aus nachgelagerten Fremdnetzen dienen, fallen hingegen nicht in den Anwendungsbereich der Festlegung.

3. Dient die Investitionsmaßnahme der Integration von EEG-/KWKG-Anlagen, die teils am eigenen, teils an fremden Netzen angeschlossen sind, ist für die Frage, ob die Festlegung der Bundesnetzagentur vom 08.09.2010 (BK 8-10-004) greift und damit der Erweiterungsfaktor vorrangig ist, auf den Schwerpunkt der Ursache für den Netzausbau abzustellen.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 01.02.2013, BK 4-09-129, aufgehoben und die Bundesnetzagentur verpflichtet, über den Antrag der Antragstellerin vom 30.06.2009 in der geänderten Fassung vom 30.06.2010 auf Genehmigung einer Investitionsmaßnahme für das Projekt „110 kv-Leitung B.-C.-D.“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragstellerin trägt die Bundesnetzagentur.

Der Beschwerdewert wird auf … Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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