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Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-3 Kart 225/12 (V)

Datum:
22.03.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kartellsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VI-3 Kart 225/12 (V)
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2013:0322.VI3KART225.12V.00
 
Leitsätze:

§§ 29, 73 Abs. 1a EnWG, § 41 Abs. 2 Satz 2 VwVfG

1. Von der öffentlichen Bekanntmachung, die die Zustellung einer Festlegung ersetzt, ist die öffentliche Bekanntgabe der vollständigen Festlegung zu unterscheiden. Letztere hat auf die Zustellungsfiktion und damit auf den Lauf der Rechtsmittelfrist keinen Einfluss.

2. Für die - öffentlich bekannt zu machende - Rechtsmittelbelehrung ist es ausreichend, wenn die Betroffenen abstrakt darauf hingewiesen werden, dass die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels einen Monat ab Zustellung beträgt. Dass die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt wird, führt nicht dazu, dass die Rechtsmittelbelehrung konkret den Tag der öffentlichen Bekanntmachung oder der – fingierten – Zustellung angeben muss.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 25. Juli 2012 gegen die Festlegung der Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur vom 31. Oktober 2011– Aktenzeichen: BK 4-11-304 - wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 

 
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