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Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-3 Kart 163/11 (V)

Datum:
16.01.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kartellsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VI-3 Kart 163/11 (V)
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2013:0116.VI3KART163.11V.00
 
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof, EnVR 11/13
Leitsätze:

§ 3 Nr. 24a, Nr. 24 b, § 20 Abs. 1a, Abs. 1d, § 31 EnWG,

1. Der Betreiber einer Kundenanlage hat den unentgeltlichen Zugang zum Letztverbraucher sicherzustellen, denn er hat die Kundenanlage dem Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Durchleitung zur Verfügung zu stellen. Er ist daher auch verpflichtet, die dafür notwendigen nachgelagerten Zählpunkte für den Zugang zu diesem bereitzustellen; er hat sie zu betreiben und zu verwalten.

2. Ergänzend dazu sieht § 20 Abs. 1d EnWG allein vor, dass der Betreiber des Energieversorgungsnetzes, an das die Kundenanlage oder Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung angeschlossen ist, die erforderlichen Zählpunkte zu stellen hat und bei der Belieferung der Letztverbraucher durch Dritte erforderlichenfalls eine Verrechnung der Zählwerte über Unterzähler stattfindet.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2. wird der Beschluss der Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur vom 07.11.2011 – BK 6-10/208 – hinsichtlich seiner Tenorziffer 1. aufgehoben und der Hilfsantrag der Antragstellerin zu Ziffer 1 sowie der Antrag der Antragstellerin zu Ziffer 2, soweit dieser sich auf die Antragsgegnerin zu 2. bezieht, abgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde als unzulässig verworfen.

Die Antragsgegnerin zu 2. und die Bundesnetzagentur tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte. Die Antragsgegnerin zu 2. hat ferner die notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin zu 1. zu tragen. Im Übrigen findet eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten nicht statt.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

 
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