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Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-3 Kart 101/09 (V)

Datum:
17.07.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kartellsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VI-3 Kart 101/09 (V)
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2013:0717.VI3KART101.09V.00
 
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof, EnVR 54/13
Leitsätze:

1. Nur der aufgrund von exogenen Vorgaben erforderliche Austausch von Graugussleitungen, deren gewöhnliche wirtschaftliche Nutzungsdauer noch nicht abgelaufen war, nicht dagegen der außergewöhnlich hohe Anteil an bereits ausgetauschten und noch auszutauschenden Graugussleitungen in einem Gasverteilernetz kann eine Besonderheit der Versorgungsaufgabe im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 1 ARegV darstellen.

2. Der Nachweis der durch einen vorzeitigen Austausch von Graugussleitungen verursachten Mehrkosten setzt voraus, dass der Netzbetreiber den kausalen Zusammenhang zwischen den auf den Austausch der Graugussleitungen entfallenden tatsächlichen Kosten und der Notwendigkeit des vorzeitigen Austausches nachweist. Dazu ist erforderlich, dass das Alter der ausgetauschten Leitungen nachgewiesen wird und neben den ersparten Aufwendungen auch diejenigen Kosten in Abzug gebracht werden, die bei einem Austausch der Leitungen nach Ablauf ihrer regulären Nutzungsdauer ohnehin angefallen wären.

3. Eine über dem Durchschnitt der Netzbetreiber liegende Anzahl von Zählpunkten in einem Gasverteilernetz stellt eine nach § 15 Abs. 1 S. 1 ARegV in der derzeit geltenden Fassung vom 29.10.2007 relevante Besonderheit dar. Die Ausführungen im Beschluss des Bundesrates vom 5. Juli 2013 zu der dort vorgeschlagenen Änderung des § 15 Abs. 1 S. 1 ARegV (BR-Drs. 447/13, Bl. 28), der Verordnungsgeber habe den sachlichen Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 S. 1 ARegV auf außergewöhnliche strukturelle Unterschiede beschränken wollen, sind als nachgeschobene Rechtsauffassung im Rahmen der genetischen Auslegung zur Ermittlung des vom Verordnungsgeber 2007 Gewollten nicht maßgebend.

4. Den sich aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. Oktober 2012, EnVR 88/10, ergebenden Vorgaben zum Nachweis derjenigen Mehrkosten, die gerade dadurch entstehen, dass die Anzahl der Messstellen pro Ausspeisepunkt über dem Durchschnitt liegt, genügt der Netzbetreiber, indem er bei den Kosten für Messstellenbetrieb und Messung mengenabhängige (variable) und mengen-unabhängige (fixe) Kosten unterscheidet und die Mehrkosten ausschließlich auf der Basis der mengenabhängigen Kosten unter Zugrundelegung des konkreten Mengengerüstes berechnet. Dabei ist er nicht gehalten, zwischen den Messstellen in Einfamilien- und Mehrfamilienhäusern zu differenzieren.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der Beschlusskammer 9 der gegnerischen Bundesnetzagentur vom 19. Dezember 2008 – BK 9-08/867 –aufgehoben und die Bundesnetzagentur verpflichtet, einen Festlegungsbeschluss mit Wirkung zum 1. Januar 2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu erlassen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zu 60 % der Betroffenen und zu 40 % der Bundesnetzagentur auferlegt.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird

bis zum 1. September 2010 auf bis zu ….. Euro,

bis zum 24. Januar 2012 auf bis zu ….. Euro,

bis zum 29. Mai 2012 auf bis zu ….. Euro,

sodann auf bis zu ….. € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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