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Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-2 U (Kart) 1/12

Datum:
20.02.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Kartellsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
VI-2 U (Kart) 1/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2013:0220.VI2U.KART1.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 13 O (Kart) 74/09
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof, KZR 13/13
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das am 17. November 2011 verkündete Urteil der II. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund – 13 O 74/09 Kart – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 1)  wird verurteilt, an die Klägerin 228.042,08 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Januar 2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Klägerin und die Beklagte zu 1) je zur Hälfte. Die Beklagte zu 1) trägt darüber hinaus die außergerichtlichen Kosten der Klägerin sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt die Klägerin.

Die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz trägt die Beklagte zu 1).

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des nach diesem Urteil beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht die beitreibende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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