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Oberlandesgericht Düsseldorf, VII-Verg 8/13

Datum:
19.06.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Vergabesenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VII-Verg 8/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2013:0619.VII.VERG8.13.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg vom 18. März 2013 (VK 02/13) wird aufgehoben.

Der Antragsgegnerin wird untersagt, im vorliegenden Vergabeverfahren einen Zuschlag auf Los 2 zu erteilen.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer als Gesamtschuldner sowie die der Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer entstandenen Aufwendungen je zur Hälfte. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin war notwendig.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (einschließlich des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB) unter Einschluss der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene je zur Hälfte.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 155.000 Euro festgesetzt.

 
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