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Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 08.11.2012,VK 1-115/12, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB werden der Antragstellerin auferlegt.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis zu 230.000,- €
G r ü n d e :
3I.
4Die Antragsgegnerin führt europaweit ein offenes Verfahren zur Vergabe des „Baus der polnisch-deutschen Willy-Brandt-Begegnungs- und Dialogschule in Warschau, Erdarbeiten und Rohbau“ durch. In der EU-Bekanntmachung forderte die Antragsgegnerin zum Nachweis der Eignung die Vorlage von mindestens drei Referenzprojekten, die mit der zu vergebenden Leistung (Gebäude der öffentlichen Nutzung) vergleichbar sind.
5Die Antragstellerin, die als Bietergemeinschaft des spanischen Rechts auftritt, forderte die Vergabeunterlagen an und reichte ein Angebot ein, dem sie eine Referenzliste über errichtete Gebäude beifügte. Genannt wurden unter anderem ein Gebäude mit 300 Büroräumen und Nutzräumen in Loeches, Spanien, und ein Gebäude mit Büroflächen in Guadalajara, ebenfalls Spanien. Mit Schreiben vom 24. September 2012 informierte die Antragsgegnerin die Antragstellerin darüber, dass sie beabsichtige, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen, da die vorgelegten Referenzen nicht den Ausschreibungsbedingungen entsprächen. Nach erfolgloser Rüge hat die Antragstellerin einen Nachprüfungsantrag gestellt.
6Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag als unbegründet abgelehnt (1. Vergabekammer des Bundes, Beschl. v. 08.11.2012, VK 1-115/12). Auf die Gründe dieses Beschlusses wird Bezug genommen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde.
7Die Antragsgegnerin ist der sofortigen Beschwerde entgegengetreten.
8Der Senat hat Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt. Trotz ordnungsgemäßer Ladung sind die Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 30.01.2013 nicht erschienen.
9Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschrift verwiesen.
10II.
11Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil der Nachprüfungsantrag ohne Erfolg ist. Da die Beteiligten trotz ordnungsgemäßer Ladung zum Termin am 30.01.2013 nicht erschienen sind, war gemäß § 69 Abs. 2 GWB nach Lage der Akten zu entscheiden. Zur Vermeidung bloßer Wiederholungen wird auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 17.12.2012 verwiesen, mit dem der Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB zurückgewiesen worden ist. Das weitere Vorbringen des Antragsgegners mit Schriftsatz vom 29.01.2013, nach dem am 26.01.2013 der Zuschlag erteilt worden sein soll, gibt dem Senat keinen Anlass zu einer hiervon abweichenden Entscheidung. Denn der Schriftsatz war nicht zu berücksichtigen, weil er dem Gericht erst einen Tag vor der mündlichen Verhandlung zugegangen ist und der Antragstellerin kein rechtliches Gehör mehr gewährt werden konnte.
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