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Oberlandesgericht Düsseldorf, VII-Verg 43/12

Datum:
20.08.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Vergabesenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VII-Verg 43/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2013:0820.VII.VERG43.12.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

I.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Kostenbeschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 25. Oktober 2012 (VK 1-43/12) zu Ziffer 3 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

3.

Die Gebühr wird auf 1.500,- € und die im Rahmen der Akteneinsicht entstandenen Auslagen auf 3,50 €, mithin werden insgesamt Kosten in Höhe von 1.503,50 € festgesetzt.

Nach Abzug des von der Antragstellerin gezahlten Vorschusses in Höhe von 2.500,- € ist ihr ein Betrag in Höhe von 996,50 € zu erstatten.

II.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 16.000,- € festgesetzt.

 
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